Die Kriminalprognose im Recht der Sicherungsverwahrung : Bedeutung der Prognoseabhängigkeit für Anordnung, Vollstreckung und Rechtskraft. Dissertationsschrift (Kriminologische und sanktionenrechtliche Forschungen 16) (2012. 325 S. 233 mm)

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Die Kriminalprognose im Recht der Sicherungsverwahrung : Bedeutung der Prognoseabhängigkeit für Anordnung, Vollstreckung und Rechtskraft. Dissertationsschrift (Kriminologische und sanktionenrechtliche Forschungen 16) (2012. 325 S. 233 mm)

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  • 商品コード 9783428138142

Description


(Short description)
Die Sicherungsverwahrung steht im Zentrum kriminalpolitischer Aufmerksamkeit. Zentrales Bedenken ist die Unsicherheit der Kriminalprognose. Die Arbeit untersucht unter welchen Voraussetzungen die Kriminalprognose gegen den Täter gelten kann und im zweiten Schritt, welche Anforderungen an eine den Freiheitsentzug begründende Kriminalprognose zu stellen sind. Untersucht werden Anordnungs- sowie Vollstreckungsentscheidungen ebenso wie die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft der Anordnung.
(Text)
Die Sicherungsverwahrung steht im Zentrum kriminalpolitischer Aufmerksamkeit. Zentrales Bedenken ist die Unsicherheit der Kriminalprognose. Julian Lange untersucht unter welchen Voraussetzungen die Kriminalprognose gegen den Täter gelten kann und im zweiten Schritt, welche Anforderungen an eine die den Freiheitsentzug begründende Kriminalprognose zu stellen sind. Der Autor untersucht Anordnungs- sowie Vollstreckungsentscheidungen ebenso wie die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft der Anordnung von Sicherungsverwahrung.

Im Ergebnis fordert er die weitere Formalisierung der formellen Voraussetzungen, da diese die Einbeziehung einer ausreichenden Prognosebasis gewährleisten. Dabei wird der Entscheidungsmaßstab der Vollstreckungsentscheidungen konkretisiert. Aus der Rechtskraft des Urteils über die Tat leitet Lange einen Verstoß der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen die Rechtskraft ab.
(Table of content)
A. Einleitung und historische Entwicklung

B. Begründung und Rechtfertigung der Sicherungsverwahrung

C. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

Der Hang zu erheblichen Straftaten - Die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit - Prognosegegenstand: Die zu erwartenden erheblichen Straftaten - Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten - Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach 62 StGB

D. Die formellen Voraussetzungen als Mindestbasis und Geltungsschwelle der Kriminalprognose

Anordnung nach 66 I StGB - Anordnung nach 66 II StGB - Anordnung nach 66 III StGB - Anordnung ohne Vorverurteilung nach 66 III 2 StGB - Fazit: Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 66 StGB durch das Tatgericht

E. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach 66a StGB

Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung - Auswirkungen der Vorbehaltsanordnung - Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

F. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach 66b StGB

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach 66b I StGB - Fazit zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach 66b I 1, 2 StGB - Die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach 66b II StGB - Fazit zur nachträglichen Sicherungsverwahrung bei schuldhafter Tat - Die Überführung aus dem psychiatrischen Krankenhaus nach 66b III StGB - Fazit zur Überführung aus dem psychiatrischen Krankenhaus - Ermessen bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung - Fazit zur Anordnung der Sicherungsverwahrung

G. Vollstreckungsentscheidungen bei der angeordneten Sicherungsverwahrung

H. Rechtskraft und Sicherungsverwahrung

Rechtskraft der Strafverurteilung - Prozessgegenstand des Strafurteils - Beendigungswirkung einer Anordnung von Sicherungsverwahrung - Folgerungen der Überlegungen für die Sicherungsverwahrung

I. Ergebnis und Thesen

Literatur- und Sachwortverzeichnis
(Author portrait)
Julian Lange, geboren 1982, studierte Rechtswissenschaft von 2002 bis 2006 in Potsdam, Freiburg und an der Freien Universität Berlin. Nach dem Studium war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität Berlin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie. Im Jahr 2010 nahm er den Referendardienst in Berlin auf und erwarb im Februar 2012 das zweite Staatsexamen.

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