Full Description
Im europäischen Mehrebenensystem sind die Systeme des nationalen Rechts und des Unionsrechts derart miteinander gekoppelt, dass das Unionsrecht für das nationale Privatrecht Vorgaben zum Inhalt, teils zur Form, aber nie zu dessen Dogmatik aufstellt. Viktoria Kraetzig entwickelt eine Vertikaldogmatik, die dies verarbeitet: die Dogmatikblindheit der höheren gegenüber der niederen Ebene. Sie versprachlicht, dass die nationalen Akteure privatrechtsdogmatisches Denken des eigenen Systems nicht über höherrangiges Recht legen dürfen. Wie das Unionsrecht als solches verhalten sich auch die zu ihm ergangenen Judikate indifferent gegenüber nationaler Dogmatik. Der EuGH spricht seine Urteile als dogmatikblinde Instanz. Entsprechend ist er von den mitgliedstaatlichen Gerichten anzurufen und sind seine Judikate zu lesen: ohne dogmatische Implikationen für das eigene System. Die nationalen Akteure müssen diese Dogmatikblindheit des Unionsrechts gegenüber dem eigenen System verinnerlichen, um sich den Möglichkeitenraum nationaler Gestaltung zu bewahren.
Contents
Einleitung : System und höherer Wille
1. Teil: Privatrechtsdogmatik als Vertikaldogmatik
§ 1 Privatrechtsdogmatik im europäischen Mehrebenensystem
A. Vertikaldogmatik im europäischen Mehrebenensystem
B. Unruhe in der Privatrechtsdogmatik
§ 2 Die Kopplung der Systeme
A. Methodologisch: contra-legem-Judizieren als Grenze unionsrechtskonformer
Auslegung
B. Materiell-rechtlich: Programmierung auf den Inhalt des Unionsrechts
C. Prozedural: Dekontextualisierung an der Schnittstelle
D. Matrix für die Interaktion der Systeme: Inhalt, Form, Dogmatik
2. Teil: Die Dogmatikblindheit des Unionsrechts
§ 3 Blindheit für Fächerdichotomien der Mitgliedstaaten
A. Relativierung der Fächeraufteilung in der Vertikaldogmatik
B. Unionsrechtliche Verpflichtung zum private enforcement?
C. Arbeit an den Vertikalschnittstellen des Privatrechts
§ 4 Blindheit für Horizontaldogmatiken der Mitgliedstaaten
A. Verordnungsrecht: Dogmatikblindheit als Paradigma für die Anwendung von Unionsrecht
B. Richtlinienrecht: Dogmatikblindheit als Paradigma für die Umsetzung von Unionsrecht
3. Teil: Der Dialog mit dem EuGH
§ 5 Das Vorabentscheidungsverfahren als prozeduraler Kopplungsmechanismus
A. Einleitung des Vorabentscheidungsverfahren durch die nationalen Gerichte
B. Das Vorabentscheidungsverfahren in Luxemburg
C. Einarbeitung der Luxemburger Antworten in das eigene System
Schluss: Dogmatikblindheit in der Vertikaldogmatik



