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Description
(Short description)
Bekannte Marken sind bisweilen das wertvollste Wirtschaftsgut, das ein Unternehmen besitzt. Sie müssen nicht bzw. nicht zuvorderst gegen eine Herkunftsverwirrung geschützt werden, sondern dagegen, dass ihr guter Ruf und ihr Ansehen im Markt von Dritten beeinträchtigt wird. Die Arbeit untersucht den Schutz nach Par. 14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung.
(Text)
Bekannte Marken sind bisweilen das wertvollste Wirtschaftsgut, das ein Unternehmen besitzt. Sie müssen nicht bzw. nicht zuvorderst gegen eine Herkunftsverwirrung geschützt werden, sondern dagegen, dass ihr guter Ruf, ihr Prestige und ihr Ansehen im Markt von Dritten ausgebeutet oder beeinträchtigt werden. Sie müssen dagegen geschützt werden, dass Trittbrettfahrer die bekannten Marken benutzen, um ihre eigenen Produkte in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit zu rücken.
Die Arbeit untersucht den Schutz der bekannten Marken gemäß der Kollisionsnorm des
14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG. Zunächst analysiert der Autor die Ausgestaltung des Schutzes bekannter Marken durch die deutsche Rechtsprechung vor der Markenrechtsreform. Nach der Erläuterung der Markenrechtsreform untersucht er den Wortlaut des
14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Dabei bildet die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Benutzung" einen Schwerpunkt der Arbeit.