Description
(Text)
Nach der grundlegenden Bad Oeynhausen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshat die Frage der Bestandserfassung und der Bewertung des Tötungsrisikos im Rahmen derPrüfung von 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterienzu erfolgen. Ausschließlich wissenschaftliche Kriterien meint in dem Zusammenhang dieEinhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis.Das Helgoländer Papier, seiner Rechtsnatur nach weder ein untergesetzliches Regelwerknoch eine Fachkonvention, das ausdrücklich den Anspruch der Wissenschaftlichkeiterhebt, weist insoweit gravierende Mängel auf. Das betrifft insbesondere die normativeAbsicherung, den Umgang mit Befunden, die Rückverfolgbarkeit von Belegen und Quellensowie nicht zuletzt die Auseinandersetzung mit abweichenden Ansätzen und die Ableitungvon Folgerungen.