Description
(Text)
An der Schnittstelle zwischen Straf-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht geht der Verfasser der Frage nach, ob die Exekutive über von ihr selbst verwaltete Rechtsgüter des Staates oder der Allgemeinheit ebenso frei verfügen kann wie der Einzelne über ihm zustehende Individualrechtsgüter. Der Einzelne erlaubt die Verletzung von ihm innegehaltener Rechtsgüter durch eine rechtfertigende Einwilligung. Die Arbeit geht der entsprechenden Möglichkeit einer behördlichen Einwilligung nach. Die Exekutive kann jedoch die Geltungsreichweite strafrechtlicher Normen durch eine behördliche Einwilligung nicht selbständig verkürzen, ohne die Institutsgarantie des Parlamentsvorbehaltes zu verletzen. Auf die Betroffenheit von Individualinteressen wird es dabei nicht ankommen. Die Arbeit macht auf den besonderen Gehalt der Institutsgarantie des Parlamentsvorbehaltes aufmerksam, welcher durchaus über die Grenzen des Gesetzesvorbehaltes hinausweist.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Auf der Suche nach behördlichen Handlungsfreiräumen im Strafrecht - Die behördliche Zustimmung aus dem Verwaltungsrecht im Spiegel des materiellen Strafrechts - Strukturen verwaltungsrechtlicher Entscheidungsautonomie - Die behördliche Einwilligung im Licht verfassungsrechtlicher Prinzipien: Demokratieprinzip, Gesetzesvorrang, Rechtsstaatsprinzip, Legalitätsprinzip, Gewaltenteilungsprinzip, Parlamentsvorbehalt.
(Author portrait)
Der Autor: Peter Gänßle studierte Rechtswissenschaft in Heidelberg und schloss 1995 das Referendariat in Baden-Württemberg ab. Die Zulassung zum Rechtsanwalt erwarb er 1996 in Dresden, wo er neben der Anwaltstätigkeit am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtstheorie an der juristischen Fakultät der TU-Dresden mitarbeitete. Als Rechtsanwalt war der Autor insbesondere in den Bereichen des Wirtschaftsrechts und des Strafrechts tätig. Er begleitete Projekte der Europäischen Union zur Rechtsfortbildung und Annäherung der Staaten Osteuropas und der ehemaligen UdSSR an den Acqui Communitaire. Derzeit ist Peter Gänßle Syndikusanwalt in Berlin.