Der Einfluss des Entgelts auf die rechtliche Stellung des Beauftragten im Bereich der Verschuldenshaftung (Europäische Hochschulschriften Recht .1267) (Neuausg. 1992. XL, 266 S.)

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Der Einfluss des Entgelts auf die rechtliche Stellung des Beauftragten im Bereich der Verschuldenshaftung (Europäische Hochschulschriften Recht .1267) (Neuausg. 1992. XL, 266 S.)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783261045669

Description


(Text)
Anfänglich erhielt der Beauftragte in Rom selten ein Honorar. Deshalb räumte ihm das frühklassische Recht gewisse Privilegien ein. Als die Bezahlung eines Entgeltes üblicher wurde, erschwerten die römischen Juristen die rechtliche Stellung des Beauftragten. Justinian stellte nur die Unentgeltlichkeit des Auftrages wieder her und störte damit die Ausgewogenheit dieses Rechtsinstituts. Seither wurden die rechtlichen Einzelheiten des Auftrages nur selten nach der Frage der Entgeltlichkeit unterschiedlich ausgestaltet. Das deutsche Recht wirkt ausgewogen, weil es an der Unentgeltlichkeit des Auftrages festhält. Das schweizerische Obligationenrecht enthält ebenfalls ein romanistisch inspiriertes Auftragsrecht, geht aber von der Entgeltlichkeit des Auftrages aus, ohne dessen Einzelheiten dem Verdienstinteresse anzupassen. Das Bundesgericht differenziert in gewissen Teilbereichen in diesem Sinn, beharrt aber beim jederzeitigen Beendigungsrecht im Ergebnis darauf, dass es in weiten Bereichen eines kommerzialisierten Dienstleistungsrechts absolut gelten soll, obwohl es die Römer für einen unentgeltlichen Rechtshandlungsauftrag schufen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Einige Probleme des schweizerischen Auftragsrechts könnten besser angegangen werden, wenn man sich bewusst machen würde, dass es bis in Einzelheiten auf römischem Recht beruht.
(Author portrait)
Der Autor: Thomas Schneeberger beendete 1984 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bern. Bis 1991 war er dort als Assistent schwergewichtig für römisches Recht und schweizerisches Privatrecht tätig. Seither arbeitet er als wissenschaftlicher Adjunkt an der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts.

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