Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG : unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen (2010. XXVIII, 296 S.)

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Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG : unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen (2010. XXVIII, 296 S.)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783214003159

Description


(Short description)
Genau welches Recht für wen zu welcher Zeit?
Die Präzisierung und Konkretisierung der individuellen Rechtswirkungen eines Bescheides ist eine Herausforderung für Juristen - in der Wissenschaft wie auch in der Praxis.
Das vorliegende Werk stellt sich dieser Herausforderung:
- Es bestimmt in einem ersten Schritt den Inhalt der einzelnen Bescheidwirkungen
- Unanfechtbarkeit
- Unwiderrufbarkeit
- Unwiederholbarkeit
- Verbindlichkeit
- Bindungswirkung und
- Vollstreckbarkeit
- und definiert in einem zweiten Schritt ihre subjektive Reichweite - vom Grundsatz, dass die Bescheidwirkungen auf die Verfahrensparteien beschränkt sind, bis zu allen Fällen der Rechtskrafterstreckung.
(Text)

Genau welches Recht für wen zu welcher Zeit? Die Präzisierung und Konkretisierung der individuellen Rechtswirkungen eines Bescheides ist eine Herausforderung für Juristen - in der Wissenschaft wie auch in der Praxis.




Das vorliegende Werk stellt sich dieser Herausforderung:

Es bestimmt in einem ersten Schritt den Inhalt der einzelnen Bescheidwirkungen
Unanfechtbarkeit Unwiderrufbarkeit Unwiederholbarkeit Verbindlichkeit Bindungswirkung Vollstreckbarkeit
und definiert in einem zweiten Schritt ihre subjektive Reichweite - vom Grundsatz, dass die Bescheidwirkungen auf die Verfahrensparteien beschränkt sind, bis zu allen Fällen der Rechtskrafterstreckung.

(Review)

"Auf dogmatisch höchstem Niveau trägt Leeb (.), damit zu einer Vereinheitlichung der Terminologie im AVG bei und entwickelt die von Bernatzik und Merkl begründete "Rechtskraftlehre" unter eingehender Analyse der gesamten einschlägigen Literatur und Rsp fort - eine wahre Mammutaufgabe, die der Autor bravourös bewältigt." (ÖJZ - Österr. Juristen-Zeitung 1/2011, Martin Kind)

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