売主の瑕疵担保責任:ドイツ法とギリシア法の比較<br>Die Haftung des Verkäufers für mangelbedingte Schäden : Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem und griechischem Recht. Diss. Univ. München 2006 (Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht Bd.184) (2007. XXI, 262 S. 23,5 cm)

売主の瑕疵担保責任:ドイツ法とギリシア法の比較
Die Haftung des Verkäufers für mangelbedingte Schäden : Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem und griechischem Recht. Diss. Univ. München 2006 (Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht Bd.184) (2007. XXI, 262 S. 23,5 cm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版/ページ数 263 S.
  • 商品コード 9783161492457

Full Description

Katerina Stringari untersucht rechtsvergleichend die Schadensersatzhaftung des Verkäufers für mangelbedingte Schäden, die in Deutschland wie in Griechenland anlässlich der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44 EG) reformiert wurde. Diese Haftung stellt sich in beiden Rechtsordnungen primär als eine Haftung wegen Verletzung der Pflicht zur sachmangelfreien Leistung, also der sog. Leistungspflicht dar. Andererseits besteht nach beiden Rechtsordnungen neben dieser Haftung eine Haftung wegen Verletzung einer Schutzpflicht. Im Mittelpunkt der Untersuchung des deutschen Rechts steht die dogmatische Einordnung der Haftung wegen Leistungspflichtverletzung, die als Erfolgshaftung mit Entlastungsmöglichkeit betrachtet wird. Anschließend untersucht sie die Haftung wegen Verletzung einer Schutzpflicht, die für mangelbedingte Schäden neben der Haftung wegen Leistungspflichtverletzung eingreift, sich allerdings als reine Verschuldenshaftung darstellt. Auch für das griechische Recht werden die Grundprinzipien der Haftung wegen Leistungspflichtverletzung und der Haftung wegen Schutzpflichtverletzung untersucht. Im Zentrum des Interesses steht hier die Ausgestaltung der Haftung wegen Leistungspflichtverletzung, nach welcher das Verschulden des Verkäufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache - anders als im deutschen Recht - nicht vermutet wird. Von zentraler Bedeutung ist auch die Frage der Konkurrenz zwischen der Haftung wegen Leistungspflichtverletzung und der Haftung wegen Schutzpflichtverletzung, da im griechischen Recht wegen des besseren Deliktsschutzes ein Rückgriff auf letztere Haftung nicht notwendig ist.

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