Die Insassenarbeit in österreichischen Gefängnissen: Die Gefangenenarbeit im österreichischen Strafvollzug (Erstauflage. 2015. 100 S. 220 mm)

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  • 商品コード 9783958508507

Description


(Text)
Diese Studie beleuchtet das Thema der Insassenarbeit für männliche Erwachsene im österreichischen Strafvollzug. Zum einen werden die verschiedenen Facetten der Beschäftigung von Strafgefangenen dargestellt, zum anderen geht die Studie der Frage nach, inwiefern die Verwaltung von der Ressource Insasse abhängig ist. Die Thematik Strafvollzug wird, abhängig von der Schwere der zugrundeliegenden Tat, von der Gesellschaft sehr differenziert und mitunter emotional betrachtet. Einerseits soll der Strafvollzug als Mittel dienen, die Täter zu bestrafen und das Unrecht zu sühnen, andererseits soll der Delinquent nach seiner Haft den Weg zurück in gesellschaftskonforme Normen finden. Hier steht der Strafvollzug vor einer beträchtlichen Herausforderung, die oft einem Drahtseilakt gleicht. Dieses Buch ermöglicht verschiedene, nicht zuletzt historische Einblicke in die Arbeit mit Insassen.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel 3.2.1, Positive Generalprävention:
Die positive (integrative) Generalprävention dient der Aufrechterhaltung der Rechtstreue und des Rechtsverständnisses, sie zielt auf die Stärkung in das Vertrauen der Rechtsordnung und auf das Gerechtigkeitsempfinden durch die Bevölkerung ab. Den Bürgern wird vermittelt, dass Normen für die Gesellschaft von Belang und schützenswert sind. Durch ein Urteil wird der Allgemeinheit gezeigt, dass eine Straftat geahndet und somit der Gerechtigkeit genüge getan wird. Die positive Generalprävention dient somit der Schaffung von Rechtsbewusstsein.
Kritisch betrachtet wird der Täter zur Abschreckung der Allgemeinheit instrumentalisiert. Akzeptiert man eine normativ individualistische Ethik, so darf die Verurteilung den einzelnen Straftäter nicht instrumentalisieren, um andere abzuschrecken.
3.2.2, Negative Generalprävention:
Die negative Generalprävention (Abschreckungsprävention) zielt darauf ab, dass der zukünftige Täter das Übel der Strafe scheut und so von der Tat abgehalten werden kann. Die Abschreckung durch Strafe dient der symbolischen Ächtung des verbotenen Tatbestandes. Die Verhängung von Kriminalstrafen ist eine notwendige Konsequenz, wenn man Androhungsgeneralprävention für legitim hält (auf die Notwendigkeit, leere Drohungen zu vermeiden, weisen bereits Feuerbach und Schopenhauer hin).
Die Wirkung der Strafe auf die Gesellschaft ist bei der Abschreckungsprävention von Bedeutung und soll kriminalitätsmindernd wirken.
Für eine effektive Anwendung der negativen Generalprävention müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Der Mensch müsste ein homo ökonomicus sein. Die These der durchwegs rational denkenden Verbrecher wird jedoch alleine dadurch widerlegt, dass es neben Vorsatzhandlungen auch Affekthandlungen gibt. Des Weiteren wird bei der Abschreckungstheorie auch davon ausgegangen, dass nicht das Entdeckungsrisiko sondern die Höhe und die Art der angedrohten Sanktionen, ausschlaggebend sind, ein Delikt nicht zu begehen. Der Bevölkerung fehlt es jedoch an Kenntnis von abschreckenden Faktoren der staatlichen Strafe.
Durchwegs angewendet wurde das System der Abschreckungsprävention oft in repressiven, rigiden Systemen wie im Dritten Reich und der DDR.
3.2.3, Negative Spezialprävention:
Die negative Spezialprävention gliedert sich in zwei wesentliche Prinzipien. Zum einen baut sie auf die Abschreckungstheorie und zum anderen auf das Sicherungsprinzip auf.
Die Abschreckungstheorie dient dazu, dass der zukünftige Täter nicht alleine von der Strafhöhe beeinflusst wird, sondern auch von der Strafwahrscheinlichkeit. Die Abschreckungstheorie beinhaltet das Ziel, dass Menschen von kriminellen Handlungen abgehalten werden können, wenn sie das subjektive Gefühl haben, dass die Bestrafung hart ausfallen wird, schnell eintritt und unausweichlich ist.
Das Sicherungsprinzip steht in direkter Konkurrenz zum Resozialisierungsgedanken. Zielsetzung ist die Unschädlichmachung des Täters, wenn dieser weder abschreckbar noch besserungsfähig ist. [...] die Sicherung des Täters dient nicht ihm, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des einzelnen Täters (sog. Negative Spezialprävention).

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