Informationsfreiheitsgesetze in Deutschland: Der Bund und ausgewählte Länder im Vergleich (Erstauflage. 2014. 140 S. 220 mm)

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Informationsfreiheitsgesetze in Deutschland: Der Bund und ausgewählte Länder im Vergleich (Erstauflage. 2014. 140 S. 220 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783958506084

Description


(Text)
In dem Buch wird der Frage nachgegangen, wie sich die unterschiedliche informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland erklären lässt. Dabei werden zwei Leithypothesen aufgestellt: Zum einen wird behauptet, dass die Existenz konservativ-liberaler Regierungskoalitionen das Inkrafttreten von Landesinformationsfreiheitsgesetzen im Vergleich zu den von SPD und Bündnis 90/Die Grünen regierten Bundesländern erheblich erschwert. Zum anderen wird davon ausgegangen, dass die Grünen durch ihr Initiativ- und Abstimmungsverhalten in den jeweiligen Volksvertretungen die Verabschiedung von Informationsfreiheitsgesetzen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene besonders stark forciert und vorangetrieben hätten. Diese beiden Thesen werden anhand von vier Fallstudien untersucht. Dabei werden der Bund sowie die Länder Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg genauer vorgestellt. Dabei tritt Interessantes zutage.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel V., Empirische Analyse:
b, Informationsfreiheitsgesetz des Bundes:
Nach den obigen Ausführungen zur allgemeinen informationsfreiheitsrechtlichen Gesetzgebung im Bund und den Bundesländern steht mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nunmehr die erste der vier Fallstudien im Fokus der Untersuchung.
i., Frühere Verwaltungstradition in Deutschland sowie Entstehungsgeschichte des Gesetzes:
Die bundesdeutsche Verwaltung war lange Zeit durch den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit, eine aus den Zeiten des Absolutismus stammende Arkantradition sowie das erst 1977 eingeführte Prinzip der sogenannten beschränkten Aktenöffentlichkeit gekennzeichnet, weshalb bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes nur Personen, die von einem Verwaltungsvorgang direkt betroffen waren über einen Anspruch auf Akteneinsicht verfügten (Häfner/Gerlach 1998: 124; Scherzberg 2000: 207; Bull 2002: 202; Partsch 2002: 1; Smeddinck 2004: 58; Bräutigam 2006: 950; Kubicek 2006: 332; Neumann 2007: 2; Redelfs 2007: 115; Reinhart 2007: 19; Schoch 2009: 19; Interview mit Jürgen Roth, Referent beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit). Zudem bestand dieses allgemeine, sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergebende Recht nur, soweit die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich [war] (Häfner/Gerlach 1998: 124; Anpassung: M.F.) und nur bis zum Abschluss des Verfahrens (Scherzberg 2000: 386ff.; Schoch 2002: 153; Diskussionsbeiträge auf der 8. Internationalen Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten 2013). Außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens lag die Gewährung von Akteneinsicht hingegen ausschließlich im behördlichen, pflichtgemäßen Ermessen und war zudem von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses durch den Antragssteller abhängig (Schoch/Kloepfer 2002: 28ff.; Wendt 2005: 702; Schoch 2009: 25; Diskussionsbeiträge auf der 8. Internationalen Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten). Nur das Umweltinformationsgesetz, welches im Juli 1994 Gültigkeit erlangte und in seinen Ursprüngen maßgeblich auf eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft aus dem Jahre 1990 zurückgeht, und das Registerrecht sowie das Stasi-Unterlagen-Gesetz sahen - bis zur Verabschiedung des Bundesinformationsfreiheitsgesetzes Ende 2005 - ein voraussetzungsloses, jedoch thematisch begrenztes Akteneinsichtsrecht vor (Gerlach/Häfner 1998: 124; Fluck 2006: 1406; Jastrow/Schlatmann 2006: 19; Kubicek 2006: 331f.; Schoch 2009: 21f.; Sitsen 2009: 31; Berliner Morgenpost 2013a: 12; Interview mit Jürgen Roth, Referent beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit).
Parallel dazu bestanden jedoch auch vor dem 1. Januar 2006 bereichsspezifische Zugangsmöglichkeiten zu staatlichen Dokumenten, für deren Inanspruchnahme allerdings regelmäßig ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden musste (Schoch 2002: 153; Schoch/Kloepfer 2002: 26; Scherzberg 2003: 26; Hopf 2006: 2; Kubicek 2006: 332). Hierzu zählt beispielsweise das Auskunftsrecht über Daten zur eigenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz (Bull 2002: 203; Schoch/Kloepfer 2002: 28ff.; Smeddinck 2004: 57; Kubicek 2006: 332; Schoch 2009: 19f.).
Aus dem maßgeblichen Artikel fünf Absatz eins des Grundgesetzes, der das Grundrecht auf Informationsfreiheit zum Inhalt hat, lässt sich hingegen kein unmittelbarer, verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein allgemeines, voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht ableiten, da sich dessen Bestimmungen ausschließlich auf allgemein zugängliche Quellen beziehen (Scherzberg 2003: 26; Smeddinck 2004: 57; Kloepfer/von Lewinski 2005: 1277; Sitsen 2009: 28; Diskussionsbeiträge auf der 8. Internationalen Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten). Als allgemein zugänglich in diesem Sinne gilt eine Informationsquelle, sofern sie geeignet und bestimmt ist, der Allg

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