Die Medien des Rechts: Buchdruck (1. Aufl. 2013. 232 S. 22.2 cm)

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Die Medien des Rechts: Buchdruck (1. Aufl. 2013. 232 S. 22.2 cm)

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  • 製本 Hardcover:ハードカバー版
  • 商品コード 9783942393539

Description


(Text)
Von den vier Teilen des Projekts 'Die Medien des Rechts' sind die beiden ersten - 'Sprache' und 'Schrift' - 2011 erschienen, 'Buchdruck' 2013 und der vierte und letzte Band 'Computertechnologie' in 2016.Im Nachhinein scheint die Vorstellung der Einheit und Vollständigkeit des menschlichen Wissens und der Normenbestände ein Effekt der Buchdruckkultur und ihrer Epistemologie gewesen zu sein. Die gedruckten Verfassungen und die modernen europäischen Kodifikationen wären dann wie Diderots und d'Alemberts Enzyklopädie Ausdruck einer Art 'Kompaktkommunikation' (Luhmann), einer Kommunikation durch gesamthafte (vollendete) Werke. Auch der Aufstieg des Subjekts, von dem seit Descartes alles Wissen ausgeht und auf das alles Wissen zurückgeführt wird, dürfte ohne Buchdruck unmöglich gewesen sein.Der theologisch-politischen Vorgeschichte des Aufstiegs des (Rechts-)Subjekts geht das dritte Kapitel nach. Das vierte Kapitel untersucht den Zusammenhang von Buchdruck und moderner Verfassung. Das letzte Kapitel legt den Akzent auf die Analyse der kulturellen Vorleistungen der Literatur für den liberalen Staat, die moderne Demokratie und eine ihnen adäquate Form der Subjektivität.Das Projekt 'Die Medien des Rechts' möchte aufzeigen, dass es einen intrinsischen Zusammenhang zwischen Medien und Recht gibt. Ein Medium wie Schrift ist nicht einfach ein Kanal, in dem rechtliches Wissen kommuniziert wird, sondern hat vielmehr selbst rechtsbildende Konsequenzen. Medien formatieren den Raum, in dem sich praktisches (Regel-)Wissen und damit auch Recht ausbildet. Ohne Lautsprache keine Rechtsformeln, ohne Schrift kein Konditionalprogramm, ohne Buchdruck kein nationalstaatliches Rechtssystem - und ohne Computertechnologie kein fragmentiertes Weltrecht. Das sind die Zusammenhänge, denen 'Die Medien des Rechts' nachgehen.___Gegenüber einer Theoriebildung, die sich ausschließlich auf die eigenen Fachtraditionen (der Rechtstheorie, der Rechtswissenschaft, der Rechtsgeschichte) bezieht, plädiert die Medientheorie des Rechts für ein Programm der Grenzüberschreitung, für ein In-Kontakt-Treten mit dem Anderen, für eine Änderung der juristischen Denkart. Grenzüberschreitung heißt aber nicht einfach Aufhebung von Grenzen, In-Kontakt-Treten heißt nicht Aufhebung von Trennungen, und Änderung der juristischen Denkart nicht einfach Negation des Juristischen. Es geht vielmehr darum, dem Selbstverständnis der Rechtswissenschaft durch andere 'Weltbilder' neue Impulse zu geben. Die Medientheorie des Rechts wirbt für ein post-ontologisches, post-metaphysisches und postmodernes epistemologisches Programm, wie es auch andere Disziplinen - Wissenschaftstheorie, Philosophie, Systemtheorie, Schrifttheorie, Literaturtheorie etc. - längst affiziert hat. Auch in der Rechtstheorie ist die ontologische Prämisse der Gegebenheit des positiven Rechts auf einer erkenntnistheoretischen Grundlage bereits von Kelsen in Frage gestellt worden. Daran knüpft auch die Medientheorie des Rechts an, allerdings steht hier - im Unterschied zu Kelsen - nicht eine erkenntnistheoretisch (bewusstseinsförmig) begründete Differenz von Sein und Sollen im Mittelpunkt des Forschungsprogramms, sondern die Annahme einer fundamentalen Abhängigkeit rechtlicher Regeln und Werte (des Sollens, des Geltens, des Normativen und Obligatorischen) von einer an Sprache und ihre Medien gebundenen Rechtskultur. Dadurch soll die Rechtstheorie auf eine neue epistemologische Grundlage gestellt und das verfügbare Wissen über Recht, über seine Operationen, seine Dynamik, seine Strukturen, seine Funktionsweise, seine Unabhängigkeit und Abhängigkeit, um neues Wissen erweitert werden. Das hat auch zur Folge, dass die noch heute weit verbreitete Gegenüberstellung von kultur- und sozialwissenschaftlicher (fachfremder, faktischer, deskriptiver) und rechtswissenschaftlicher (fachinterner, normativer, präskriptiver) Beobachtung unterlaufen wird, was nicht heißt, die Ansiedlung des Rechts auf einem praktisch-normativenFeld überhaupt

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