Description
(Text)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem zweiten Fristenlösungsurteil vom 28.05.1993 die maßgeblichen Grundsätze für die heute geltende beratungsgebundene Fristenlösung nach Paragraph 218 a Abs. 1 StGB vorgezeichnet. "Straffrei, aber nicht rechtmäßig" lautet die zentrale Aussage des Urteils in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche nach der Fristenlösung, die zu teils heftigen Reaktionen in der Strafrechtsliteratur geführt hat. Hält das Bundesverfassungsgericht doch einerseits zwar die Fahne der Rechtswidrigkeit von beratenen Abbrüchen hoch, statuiert andererseits jedoch zahlreiche, im Sinne der Funktionalität des Schutzkonzeptes für notwendig gehaltene, Ausnahmen vom ursprünglichen Rechtswidrigkeitsurteil. Die vorliegende Arbeit unterzieht diese "Strafbarkeitslösung" des Bundesverfassungsgerichts einer kritischen inhaltlichen Prüfung und versucht, eine alternative dogmatische Begründung auf Basis einer Rechtfertigung beratungsgebundener Schwangerschaftsabbrüche aufzuzeigen.
(Extract)
"Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der dogmatischen Einordnung der beratungsgebundenen Fristenlösung gem. Paragraph 218 a Abs. 1 StGB. Dies betrifft namentlich die Problematik, ob Abbrüche nach Paragraph 218 a Abs. 1 StGB als gerechtfertigt klassifiziert werden können. Ziel der Arbeit ist es in erster Linie zu zeigen, dass die derzeitige Interpretation von Paragraph 218 a Abs. 1 StGB als bloßer Tatbestandsausschluss strafrechtsdogmatisch nicht haltbar ist und eine beratungsgebundene Fristenlösung eine Rechtfertigung der nach ihr vorgenommenen Abbrüche zwingend voraussetzt. Zugleich setzt sich die Arbeit zu diesem Zweck kritisch mit dem für die derzeitige Ausgestaltung des Paragraph 218 a Abs. 1 StGB maßgeblichen zweiten Fristenlösungsurteil des BVerfG insbesondere mit dessen zentralen Aussagen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen einer Abtreibungsgesetzgebung auseinander."



