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(Short description)
Die Hauptverhandlung ist nach deutschem Strafprozessrecht der Kernbestandteil jedes Strafverfahrens. Das in der Hauptverhandlung gefundene Beweisergebnis ist die Grundlage der richterlichen Entscheidung. Hier ist aber auch der Ort, wo die gegensätzlichen Verfahrensinteressen zum ersten Mal unmittelbar aufeinandertreffen. Der Strafverteidiger hat die schwierige Aufgabe, gemeinsam mit dem Gericht, nach einem für den Angeklagten gerechten Urteil zu suchen. Dabei muss er gewährleisten, dass alle Rechte, die das Gesetz den Beschuldigten eines Strafverfahrens zugesteht, in Anspruch genommen und gewährt werden. Diese Aufgabe kann nur der Strafverteidiger erfolgreich wahrnehmen, der auf die der Verteidigung in der StPO eingeräumten Möglichkeiten zurückgreift und diese effektiv nutzt.
Das "Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" des bekannten Strafprozessrechtlers RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. unterstützt den Strafverteidiger bei der erfolgreichen Strafverteidigung. Es vermittelt in übersichtlicher und anschaulicher Art und Weise alle relevanten rechtlichen und verfahrenstaktischen Bereiche der Hauptverhandlung. Die gewählte ABC-Gliederung nach Stichwörtern und die zahlreichen Hinweise, Checklisten und Muster erleichtern den Zugriff auf das jeweilige Problem und machen das Handbuch zu einer unverzichtbaren Arbeitshilfe für Strafverteidiger, aber auch für Richter und Staatsanwälte.
In der umfassend überarbeiteten und erweiterten 6. Auflage des Handbuchs sind sämtliche aktuellen Reformen (2. Opferrechtsreformgesetz, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren usw.) berücksichtigt. Des Weiteren ist sowohl die seit der 5. Auflage veröffentlichte Literatur als auch die ergangene maßgebliche Rechtsprechung ausgewertet und eingearbeitet – allein aus der Rechtsprechung sind rund 650 neue Entscheidungen aufgenommen worden.
Die beiliegende CD-ROM beinhaltet u.a. alle im Werk enthaltenen Muster sowie die wichtigsten Checklisten und Übersichten.
(Extract)
Ablehnung/Auswechslung eines Dolmetschers (S. 1)
Literaturhinweise: Jung, Praxiswissen Strafverteidigung von Ausländern, 2009, s.a. die Hinw. bei ? Zuziehung eines Dolmetschers, Rn. 1226.
1.a) Auf die Ablehnung eines Dolmetschers sind nach
191 GVG die Vorschriftenüber die Ablehnung eines Sachverständigen, Rn. 6, also
741 entsprechend anzuwenden. Damit kann der Dolmetscher aus den gleichen Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (vgl. Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Rn. 4 m.w.N.). Zur Ablehnung berechtigt aber nicht schon der Umstand, dass der Dolmetscher bereits im Vorverfahren von der Polizei und der StA herangezogen worden ist und mit der Polizei zusammengearbeitet hat (BGH NStZ 2008, 50, Meyer-Goßner,
191 GVG Rn. 2, zur Vorbefassung des Dolmetschers Jung, Rn. 165 ff.). Die Besorgnis der Befangenheit kann aber bestehen, wenn der Dolmetscher seine Übersetzung mit Wertungen versieht (LG Darmstadt StV 1990, 258), wenn der Beweiswert einer Zeugenaussage durch die Falschübersetzung im Gegensatz zu der tatsächlich gemachten Äußerung in belastender Hinsicht "aufgebessert" wird (LG Berlin StV 1994, 180) oder wenn der Dolmetscher seine Übersetzungen mit Zusatzbemerkungen versieht, die Schlussfolgerungen darstellen (LG Darmstadt StV 1995, 239, s.a. Jung, Rn. 155 ff.).
Der Verteidiger sollte mit einem Ablehnungsgesuch gegen den Dolmetscher nicht warten. Sonst kann es, insbesondere wenn es zu lange nach Beginn der HV gestellt und mit Fehlern aus dem EV begründet wird, ggf. als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden (vgl. dazu BGH, a.a.O.).