Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen Tl.2 : Der Halberstadt-Goslarer Stadtrechtsraum (Harz Forschungen 35) (2020. 240 S. zahlreiche teils farbige Abbildungen. 24 cm)

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Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen Tl.2 : Der Halberstadt-Goslarer Stadtrechtsraum (Harz Forschungen 35) (2020. 240 S. zahlreiche teils farbige Abbildungen. 24 cm)

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  • 製本 Hardcover:ハードカバー版
  • 商品コード 9783867323611

Description


(Short description)
Im diesem Band wird eine Rekonstruktion von weiten Teilen des alten Halberstadt-Osterwiecker Stadtrechtes aus sieben verschiedenen Quellen in der originalen mittelniederdeutschen Sprachform vorgenommen. Zudem wird erstmals eine korrekte Abschrift des Halberstadt-Osterwiecker Stadtrechtes nach dem Original geboten.
(Text)
Im zweiten Teil des Projekts »Stadtrechte, Willküren und Polizeiordnungen« wird nun der gesamte Goslarer Stadtrechtsraum von Altenburg und Nordhausen über Halberstadt und Osterwieck bis Goslar und Osterode auf den Prüfstand gestellt: Nach Untersuchung aller stadtrechtlich wichtigen Quellen muss die Geschichte der Goslarer Stadtrechtsfamilie neu geschrieben werden!Zum einen hat sich herausgestellt, dass von den etwa fünfzehn in der Literatur genannten Orten der Stadtrechtsfamilie bis zum Jahr 1330 nur vier nachweislich im Besitz des Goslarer Rechts waren, nämlich Goslar selbst sowie Altenburg, Wernigerode und Osterode. Zum anderen ergab sich, dass Halberstadt vor 1400 doch ein eigenes altes Halberstädter Stadtrecht entwickelt hatte. Es war aus altem Kaufmannsrecht entstanden und an Osterwieck, Aschersleben und Gröningen weitergegeben worden. Damit bildete sich um Halberstadt eine eigenständige kleine Stadtrechtsfamilie, die aber nach der Niederschrift des Goslarer Stadtrechtes vondiesem dominiert wurde. Im vorliegenden Band wird eine Rekonstruktion von weiten Teilen des alten Halberstadt-Osterwiecker Stadtrechtes aus sieben verschiedenen Quellen in der originalen mittelniederdeutschen Sprachform vorgenommen. Zudem wird erstmals eine korrekte Abschrift des Halberstadt-Osterwiecker Stadtrechtes nach dem Original geboten.

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