Description
(Short description)
Der Band ergründet die seit Jahren umstrittene Frage, ob vertragliche Kooperationen zwischen Verwaltungsträgern den europäischen Vergaberegeln unterfallen. Dabei erweist sich der häufig betonte Unterschied zwischen verwaltungsrechtlichen Mandaten und Delegationen als ungeeignet, um vergaberechtlich relevante Beschaffungsvorgänge zu identifizieren. Kern der Überlegungen ist vielmehr, dass sekundär- wie primärrechtliche Ausschreibungspflichten aus den unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten abgeleitet werden. Ihre Reichweite beschränkt sich daher auf potentiell diskriminierende Sachverhalte. Keine Diskriminierung unionsansässiger Unternehmen liegt in der (nach Art. 106 Abs. 1 AEUV zulässigen) Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten. Dies gilt konsequenterweise auch, wenn ein institutionell gegliederter Mitgliedstaat Verwaltungskompetenzen zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben (z.B. der Abfallentsorgung) auf einzelne Verwaltungsträger verteilt. Unerheblich ist, ob dies durch Verwaltungsvereinbarung oder durch einseitigen Rechtsakt geschieht. Eine Anwendung der Vergaberegeln auf vertragliche Verwaltungskooperationen ist daher nicht gerechtfertigt.
(Text)
Der Band ergr ndet die seit Jahren umstrittene Frage, ob vertragliche Kooperationen zwischen Verwaltungstr gern den europ ischen Vergaberegeln unterfallen. Dabei erweist sich der h ufig betonte Unterschied zwischen verwaltungsrechtlichen Mandaten und Delegationen als ungeeignet, um vergaberechtlich relevante Beschaffungsvorg nge zu identifizieren. Kern der berlegungen ist vielmehr, dass sekund r- wie prim rrechtliche Ausschreibungspflichten aus den unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten abgeleitet werden. Ihre Reichweite beschr nkt sich daher auf potentiell diskriminierende Sachverhalte. Keine Diskriminierung unionsans ssiger Unternehmen liegt in der (nach Art. 106 Abs. 1 AEUV zul ssigen) Aus bung wirtschaftlicher T tigkeiten durch die Mitgliedstaaten. Dies gilt konsequenterweise auch, wenn ein institutionell gegliederter Mitgliedstaat Verwaltungskompetenzen zur Erf llung wirtschaftlicher Aufgaben (z.B. der Abfallentsorgung) auf einzelne Verwaltungstr ger verteilt. Unerheblich ist, ob dies durch Verwaltungsvereinbarung oder durch einseitigen Rechtsakt geschieht. Eine Anwendung der Vergaberegeln auf vertragliche Verwaltungskooperationen ist daher nicht gerechtfertigt.