Baukooperation und Franchising als multilaterale Sonderverbindung : Vertragsnetzwerke - Parallelschuldverhältnisse - Personengesellschaften (Internationale Studien zur Privatrechtstheorie Bd.9) (2010. 218 S.)

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Baukooperation und Franchising als multilaterale Sonderverbindung : Vertragsnetzwerke - Parallelschuldverhältnisse - Personengesellschaften (Internationale Studien zur Privatrechtstheorie Bd.9) (2010. 218 S.)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783832945770

Description


(Short description)
Die Arbeit befasst sich mit der in der Literatur bisher kaum ausführlich behandelten Frage nach den "Querverbindungen", also den Beziehungen vertraglich Unverbundener in Netzwerken. Am Beispiel der Baukooperation, bestätigt am Franchising, wird gezeigt, dass sich Netzwerke unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als vertraglose multilaterale Sonderverbindung abbilden lassen.
Typisch für die arbeitsteilige Erstellung eines Bauwerks ist ein Geflecht bilateraler Verträge. Damit das Gewerk gelingt, bedarf es der Kooperation auch der vertraglich nicht verbundenen Beteiligten, die zu einer semi-spontanen Ordnung führt. Damit kann beispielsweise eine Gesamtschuld bei der Verursachung von Mängeln durch Mehrere begründet werden, deren innerer Grund eine "objektive Zweckgemeinschaft" ist. Das von der Rechtsprechung ursprünglich verwendete und dann zur Bestimmung der Gesamtschuld zugunsten der "Gleichstufigkeit" aufgegebene Merkmal wird damit wieder mit Leben gefüllt.
(Text)
Die Arbeit befasst sich mit der in der Literatur bisher kaum ausführlich behandelten Frage nach den "Querverbindungen", also den Beziehungen vertraglich Unverbundener in Netzwerken. Am Beispiel der Baukooperation, bestätigt am Franchising, wird gezeigt, dass sich Netzwerke unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als vertraglose multilaterale Sonderverbindung abbilden lassen.
Typisch für die arbeitsteilige Erstellung eines Bauwerks ist ein Geflecht bilateraler Verträge. Damit das Gewerk gelingt, bedarf es der Kooperation auch der vertraglich nicht verbundenen Beteiligten, die zu einer semi-spontanen Ordnung führt. Damit kann beispielsweise eine Gesamtschuld bei der Verursachung von Mängeln durch Mehrere begründet werden, deren innerer Grund eine "objektive Zweckgemeinschaft" ist. Das von der Rechtsprechung ursprünglich verwendete und dann zur Bestimmung der Gesamtschuld zugunsten der "Gleichstufigkeit" aufgegebene Merkmal wird damit wieder mit Leben gefüllt.

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