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(Short description)
Laut EuGH werden privilegierte Gruppen von Drittstaatsangehörigen in den Schutzbereich des allgemeinen Personenfreizügigkeitsrechts einbezogen. Dem setzt diese Arbeit einen eigenen Kompetenzansatz entgegen, wonach sich Rechte von Drittstaatsangehörigen grundsätzlich nur aus dem Titel IV EG "Einwanderung, Asyl und andere Politiken" ergeben können.