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(Text)
Jetzt wird es ernst: Die Formulare der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) werden verbindlich und neue Formulare dürfen eingesetzt werden. Ende 2022 hat das Bundesministerium der Justiz der Abschaffung der bisherigen Gerichtsvollzieherformular-Verordnung und der alten Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und der zusammenführenden, ergänzenden und weiterentwickelten neuen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), die acht neue Formulare einführt, zugestimmt. Hat die 1. Änderungsverordnung den Zeitpunkt der Verbindlichkeit vom 1.12.2023 auf den 1.9.2024 verschoben, bringt die 2. Änderungsverordnung ab dem 1.9.2024 optional veränderte Formulare. Können, sollen und müssen ... Mit Ablauf des 31.8.2024 dürfen die alten Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 nicht mehr eingesetzt werden. Verbindlich sind dann die aktuellen Formulare nach der ZVFV 2022, die bis zum 30.9.2025 gültig sind. Zeitgleich dürfen ab dem 1.9.2024 die neuen Formulare der 2. Änderungsverordnung zur ZVFV eingesetzt werden, die zum 1.10.2025 verbindlich werden. Es gibt Einiges zu tun! Schon aus der Zusammenführung der bisher völlig verschiedenen Formularstrukturen ergibt sich, dass die neue Zwangsvollstreckungsformularverordnung viele Neuerungen in der formellen Anwendung mit sich bringt. Dabei wollen Sie aber nicht auf eine optimierte Vollstreckung verzichten, ohne die ein Vollstreckungserfolg gar nicht denkbar ist. Es heißt also "Gewusst wo" und "Gewusst wie": Wo muss was für den Vollstreckungserfolg eingetragen werden? Vom Experten erklären lassen. Was es zu berücksichtigen gibt, zeigt diese Kombination aus einem Kommentar der eigentlichen Verordnung und der Formulare sowie einem Handbuch zum taktisch richtigen Ausfüllen der Formulare auf. Lassen Sie sich von dem bekannten Experten für das Zwangsvollstreckungsrecht, Herrn VRiOLG Frank-Michael Goebel, durch die Verordnung und die Formulare führen. Er kennt sich nicht nur bestens in der Zwangsvollstreckung aus, sondern war am Verfahren auch beteiligt. Viele seiner Anregungen wurden in die neuen Formulare übernommen. Dazu nimmt der die beiden Änderungsverordnungen zur ZVFV ebenso in den Blick wie die neuen Gesetze zur Digitalisierung, insbesondere das bereits verabschiedete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und dem noch in der Beratung befindlichen Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, mit dem endlich der hybride Vollstreckungsantrag sein Ende finden soll. Mit dem richtigen Arbeitsbuch für den Alltag fit für eine effektive Zwangsvollstreckung in der Zukunft!
(Review)
"(...) Auf 270 Seiten erwartet den Leser geballtes Wissen rund um die Formulare nach der ZVFV. Da diese mit der 1. und 2. Änderungsverordnung zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung geändert wurden, zieht der Autor neben Erfahrungen aus der Praxis vor allem Schlüsse hinsichtlich der Umsetzbarkeit und Anwendung der Neuerungen. Das Werk kombiniert hilfreiche Tipps mit Erfahrungen eines praxisorientierten Richters, dessen Ahnung auf diesem Fachgebiet unverkennbar ist. Die "Optimierte Vollstreckung" gestaltet sich sowohl für die anwendende Justiz als auch für den vollstreckenden Gläubiger verständlich: Der Aufbau vom Allgemeinen - ,,Was ist die neue ZVFV?" - hin zu detaillierten Angaben zu den einzelnen Modulen lässt keine Fragen offen. (...) Die bildliche Darstellung lässt den Leser auf den ersten Blick erkennen: Was ist neu? Wo liegt der Unterschied? Worauf muss ich als Antragsteller achten? Worauf muss ich als Prüfungsorgan der Justiz achten? Beide Seiten profitieren von diesem Werk. Es bleiben keine offenen Fragen übrig. Gekonnte Vollstreckung ist durch und durch die Quintessenz dieses Werks. (...) Es wird nicht nur aufgezeigt, was gestrichen, geändert oder auf Hinwirken der Praxis hinzugefügt wurde, sondern vor allem erläutert, aus welchem Grund dies erfolgte. (...) Das Werk ist unabdingbar für die erfolgreiche und optimale Vollstreckung in der Praxis. Eine klare Empfehlung auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung." Teresa Auer, Singen, in KKZ 1/2025