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Die immer weiter reichenden, medizinischen Möglichkeiten zur Lebenserhaltung geraten verstärkt in Konflikt mit rechtlichen Aspekten. Denn der Todeszeitpunkt des Menschen ist in der Rechtsordnung nicht bestimmt. Der Hirntod des Menschen gilt nach wie vor als ausschlaggebendes Kriterium für den Todeszeitpunkt und auch als Entnahmekriterium zum Zwecke einer Organtransplantation. Wann aber treten Ende der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit und des grundrechtlichen Lebensschutzes wirklich ein? Ziel dieser Studie ist die Bestimmung eines möglichst praktikablen und verfassungsgemäßen Todeszeitpunktes.



