Description
(Short description)
Soweit der Compliance-Beauftragte als Überwachergarant anzusehen ist und er die Straftat eines Unternehmensangehörigen nicht abwendet, kommt es für die Bewertung seiner Strafbarkeit auf die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme an. Dabei haben die ihm mögliche Erfolgsabwendungshandlung und die Eigenverantwortlichkeit des Mitarbeiters Bedeutung.
(Text)
Der Compliance-Beauftragte ist als Überwachergarant im Sinne des 13 Abs. 1 StGB zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten der Mitarbeiter des Unternehmens anzusehen, soweit er es gegenüber dem Unternehmensträger zivilrechtlich übernommen hat, (auch) für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Unternehmen sowie seiner Mitarbeiter zu sorgen. Verhindert der Compliance-Beauftragte vorsätzlich eine Straftat eines Mitarbeiters nicht, kommt es für die Bewertung seiner Strafbarkeit entscheidend auf die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme an, wobei der Fokus zur Bestimmung zum einen auf die (rechtlich) mögliche Erfolgsabwendungshandlung des Compliance-Beauftragten und zum anderen auf die Eigenverantwortlichkeit des Begehungstäters zu legen ist.
(Table of content)
Vertraglich begründete Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten - Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei garantenpflichtwidrigem Unterlassen - Weisungsbefugnis kein konstitutives Merkmal zur Begründung einer Aufsichtsgarantenstellung - Eigenverantwortlichkeit des Begehungstäters.
(Author portrait)
Peter Gottschaldt studierte Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig, an der er auch promoviert wurde. Er ist derzeit als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Leipzig tätig.