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Description
(Short description)
Der Autor untersucht die Relevanz der Business Judgement Rule gemäß 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Dabei unterscheidet er nach entlastender (strafausschließender) und belastender (strafbegründender) Relevanz, jeweils in unmittelbarer und mittelbarer Form. Im Fokus der Arbeit steht die Herleitung einer mittelbar belastenden Relevanz in Form einer Indizwirkung.
(Text)
Mit der vorliegenden Abhandlung liegt erstmals eine umfassende Untersuchung der Relevanz der Business Judgement Rule gemäß 93 Abs. 1 S. 2 AktG für die Vorstandsuntreue vor. Die Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Frage des Bestehens einer entlastenden (strafausschließenden) als auch einer belastenden (strafbegründenden) Relevanz. Der Autor unterscheidet dabei nach unmittelbarer und mittelbarer Relevanz. Im Zentrum der Arbeit steht die Herleitung einer mittelbar belastenden Relevanz in Form einer Indizwirkung für den Fall eines Verstoßes gegen einzelne Kriterien der Business Judgement Rule. Der Autor untersucht dabei eine Übertragbarkeit des aktienrechtlich im Rahmen von 93 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG jeweils anzulegenden ex ante-Maßstabs auf die strafrechtliche Wertungsebene. Er bringt schließlich die festgestellte mittelbare Relevanz einer Nichterfüllung der einzelnen Kriterien der Business Judgement Rule für das Vorliegen einer untreuerelevanten Pflichtverletzung unter Zugrundelegung des Maßstabs von 93 Abs. 1 S. 1 AktG zuzüglich eines strafrechtlichen Evidenzkriteriums in Bezug zur einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
(Table of content)
Inhalt: Business Judgement Rule gemäß 93 Abs. 1 S. 2 AktG - Untreue - Vermögensbetreuungspflichtverletzung - Entlastende (strafausschließende) Relevanz - Belastende (strafbegründende) Relevanz - Mittelbare und unmittelbare Relevanz - Asymmetrische Akzessorietät - Stufenverhältnis zwischen Straf- und Zivilrecht - Praktische Relevanz im Rahmen der Strafverfolgung.
(Author portrait)
Philip Peter Schmidt studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und der University of Edinburgh. Sein Referendariat absolvierte er am Hanseatischen Oberlandesgericht mit Stationen in Hamburg, Frankfurt am Main und London. Er ist in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt am Main als Rechtsanwalt tätig.