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Description
(Text)
23 MarkenG beschränkt den Schutz von Kennzeichen. 23 Nr. 1 MarkenG stellt die Benutzung des eigenen Namens von Ansprüchen des Kennzeicheninhabers frei, Nr. 2 die als beschreibende Angabe und Nr. 3 die des Kennzeichens als notwendigen Bestimmungshinweis, insbesondere im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft. Alle drei Tatbestände stehen unter dem Vorbehalt, dass die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Autorin untersucht den Anwendungsbereich sowie die einzelnen Tatbestände des 23 MarkenG. Weiterhin behandelt sie eine mögliche Übertragung der Wertungen des 23 MarkenG auf den lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutz, 5 Abs. 2 UWG, und macht Vorschläge für eine Erweiterung des 23 MarkenG, die jüngere Rechtsentwicklungen aufnimmt.
(Table of content)
Inhalt: Anwendungsbereich des
23 MarkenG - Benutzung des eigenen Namens - Recht der Gleichnamigen - Benutzung als beschreibende Angabe - Benutzung des Kennzeichens als notwendigen Bestimmungshinweis -
23 MarkenG im Domainrecht - Wertungsübertragung auf den lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutz,
5 Abs. 2 UWG - Erweiterungsvorschläge.
(Author portrait)
Julia Traumann, geboren 1981 in Stuttgart; Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg im Breisgau und Münster; Zusatzausbildung im Gewerblichen Rechtsschutz an der Universität Münster; promotionsbegleitende Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer internationalen Anwaltskanzlei in Düsseldorf; Promotion an der Universität zu Köln; Referendariat am OLG Hamm.