Description
(Text)
In der Insolvenz des Filmlizenzgebers stellt sich die Frage, ob dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht aus
103 InsO zusteht. Vielfach wird vertreten, Filmlizenzen seien als Dauerschuldverhältnisse nie vollständig erfüllt, weil den Lizenzgeber eine Rechtserhaltungspflicht treffe. Die Annahme einer solchen Rechtserhaltungspflicht des Lizenzgebers ist jedoch für Filmlizenzen in ihrer Grundform nicht haltbar. Damit sind Filmlizenzen insolvenzfest, was sich häufig auch aus
108 Abs. 1 S. 2 InsO ergibt.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Die Rechtsnatur von Lizenzen - Das Abstraktionsprinzip und der automatische Rechterückfall - Zugehörigkeit lizenzgegenständlicher Rechte zur Insolvenzmasse - Der Fortbestand des Lizenzvertrages bei Verfahrenseröffnung - Rechtsfolgen bei Bestehen und Nichtbestehen einer Rechtserhaltungspflicht - Insolvenzfestigkeit nach
108 Abs. 1 S. 2 InsO.