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Description
(Text)
Absprachen im Strafprozeß sind mit der Strafprozeßordnung und der bundesrepublikanischen Verfassung vereinbar. Vorurteile und Befangenheit gegen informelle Verfahrensprogramme und neue Entwicklungen der Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten sind bei einer nüchternen Würdigung der Absprachepraxis abzulegen. Konsens und materielle Wahrheit sind keine Gegensätze, die sich ausschließen müssen. Notwendig ist der konkrete Blick auf den Einzelfall, auf das konkrete Gesetz und den konkreten Verfassungsgrundsatz, der im Rahmen einer Absprache tangiert sein könnte. Es geht um das 'wie' der Absprache und die Abgrenzung von Auswüchsen. Nur vom jeweiligen Einzelfall ausgehend kann man sich einer Gesamtbeurteilung von Absprachen im Strafprozeß annähern, und nicht von einer Vorabwürdigung auf die Zulässigkeit im Einzelfall zurzurückschließen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Tatsächliche Grundlagen der Absprachepraxis - Konsensorientierungen im Deutschen Recht - Kategorisierung von Absprachen nach dem Grad ihrer Verbindlichkeit - Absprachen vor dem Hintergrund der Verfassung und des Strafprozeßrechts - Befugnis des Strafverteidigers zur Durchführung von Absprachen.
(Author portrait)
Der Autor: Ralf Tscherwinka wurde 1963 in Schwäbisch Gmünd geboren. Er studierte Rechtswissenschaft an der Universität München. Er war am Lehrstuhl für Strafrecht und Rechtsphilosophie in München und an der Handelskammer Deutschland/Schweiz in Zürich tätig. Seit 1991 ist er Rechstanwalt in München.



