Description
(Text)
Ziel der Arbeit ist es, die Bedeutung der Tatbestandsmerkmale "freie Verfügung" und "endgültig" zur freien Verfügung für die Aufbringung der Mindesteinlage zu klären. Die historische, systematische und funktionale Untersuchung führt insbesondere mit Blick auf die Verschleierung von Sacheinlagen zu einer inhaltlichen Unterscheidung der Merkmale. Der Fall einer verschleierten Sacheinlage hindert nicht zwangsläufig die wirksame Erfüllung der Geldeinlageleistung "zur freien Verfügung". Dem unzulässigen Rückfluß der Einlagemittel an den Einleger soll durch die Versicherung "endgültiger" Leistung vorgebeugt werden. Die Bankbestätigung, daß zur "freien Verfügung" geleistet wurde, bewirkt keine Haftung der Bank für unzulässige Mittelrückgewähr.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Die Leistung der Mindesteinlage kann auch dann "zur freien Verfügung" erfolgen, wenn der Fall einer verschleierten Sacheinlage vorliegt. Der schädliche Rückfluß von Geldmitteln an den Einleger soll durch die Versicherung "endgültiger" Leistung verhindert werden.
(Author portrait)
Die Dissertation wurde von Prof. Helmut Kollhosser an der Universität Münster betreut.



