Description
(Text)
Gegenstand der Arbeit ist eine Analyse der Frage, unter welchen Gesichtspunkten es gerechtfertigt erscheint, den Eigennutz des Straftäters für die Bewertung seines Verhaltens heranzuziehen. Verschiedene Straftatbestände, z.B. die 242, 331ff., 211 II (Habgier) StGB, werden darauf untersucht, wie diejenigen Tatbestandsmerkmale, die der Sache nach eigennütziges Verhalten umschreiben, strafrechtssystematisch einzuordnen sind. Im wesentlichen stellt sich dabei die Frage, ob Eigennutz ein subjektives Unrechts- oder ein Gesinnungsmerkmal ist. Daher wird die dogmatische Bedeutung dieser Merkmale zuvor eingehend erörtert. Schließlich wird untersucht, inwieweit der Eigennutz des Täters als Kriterium der Strafzumessung in Betracht kommt.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Philosophisch-ethischer Hintergrund des Eigennutz-Begriffs - Die herkömmliche Einordnung von Eigennützigkeit im Deliktsaufbau - Tatbestand und Rechtswidrigkeit, Unrechts- und Schuldbegriff - Die subjektiven Merkmale des Delikts: Subjektive Unrechtsmerkmale und Gesinnungsmerkmale - Tatbestandsanalysen - Eigennutz als Strafzumessungskriterium.
(Author portrait)
Der Autor: Carsten E. Beisheim wurde 1965 in Lauterbach/Hessen geboren. Er studierte Rechtswissenschaft an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. Erstes juristisches Staatsexamen 1992; anschließend war er u.a. als wissenschaftlicher Angestellter tätig. Seit 1993 ist er Rechtsreferendar am Kammergericht; Promotion 1994.



