Description
(Text)
Als Exzeß wird bei der Teilnahme die Abweichung der Haupttat vom Vorsatz des Anstifters oder Gehilfen bezeichnet. Die Strafbarkeit des Teilnehmers beim Exzeß gilt als Vorsatzproblem, dessen Lösung über die allgemeinen Regeln der Irrtumslehre gesucht wird. Das findet in der Teilnahme- und der Irrtumslehre keine Stütze. Figuren wie die Abweichung im Kausalverlauf oder die aberratio ictus werden der Stellung des Teilnehmers nicht gerecht. Der richtige Ansatz liegt im objektiven Tatbestand, in der Ausformung des Bestimmens und des Hilfeleistens zur Tat. Der Exzeß ist ein Problem der Verknüpfung von Teilnahmehandlung und Haupttat.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Quantitativer und qualitativer Exzeß - Abweichungen in Art und Weise der Tatausführung, im Tatobjekt, in Tatzeit und -ort - Der Exzeß als Problem des objektiven Tatbestands der Anstiftung und der Beihilfe.
(Author portrait)
Der Autor: Karsten Altenhain wurde 1962 geboren. Studium der Rechtswissenschaft in Bonn, München und Basel. 1. Staatsexamen 1988, 2. Staatsexamen 1993. Von 1988 bis 1991 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Strafrechtlichen Institut der Universität Bonn; 1993 Promotion. Seit 1994 ist er Richter in Bonn.