Die Notwendigkeit eines bestimmten Antrages bei der Unterlassungsverfügung im Wettbewerbsprozeß und die Bindung des Geri : 308 Abs. 1 ZPO contra 938 Abs. 1 ZPO?. Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .1404) (Neuausg. 1993. XXIII, 165 S. 210 mm)

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Die Notwendigkeit eines bestimmten Antrages bei der Unterlassungsverfügung im Wettbewerbsprozeß und die Bindung des Geri : 308 Abs. 1 ZPO contra 938 Abs. 1 ZPO?. Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .1404) (Neuausg. 1993. XXIII, 165 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631461372

Description


(Text)
Das Verfahren zur Erlangung einer Unterlassungsverfügung ist Gegenstand dieser Arbeit. Im ersten Kapitel wird aufgezeigt, daß die Unterlassungsverfügung mit ihrer zur Befriedigung führenden Wirkung eine Regelungsverfügung gemäß 940 ZPO darstellt. Im zweiten Kapitel folgt die Untersuchung, ob für die Erlangung einer Unterlassungsverfügung entgegen den 936, 920 Abs. 1 ZPO ein bestimmter Antrag wie im Klageverfahren gestellt werden muß. Die Notwendigkeit eines Antrages wird im Ergebnis abgelehnt. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit der Frage, ob das Gericht gemäß
308 ZPO an einen freiwillig gestellten Verfügungsantrag gebunden ist und welche Bedeutung der Ermessensanordnung des 938 Abs. 1 ZPO zukommt. Entgegen der einhellig herrschenden Meinung führt die Untersuchung zum Schluß, daß ein freiwillig gestellter bestimmter Antrag immer nur einen Formulierungsvorschlag an das Gericht darstellt und das Gericht gemäß 308 ZPO ausschließlich an das in der Antragsbegründung geschilderte Rechtsschutzziel des Verfügungsgläubigers gebunden ist, innerhalb dessen es nach freiem Ermessen ( 938 ZPO) die geeignete Maßnahme zu tenorieren hat.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Rechtsgrundlage der Unterlassungsverfügung - Antragserfordernis - Antragsbindung - Dispositionsmaxime - Tenorierungsermessen - Richterliche Fürsorgepflicht.
(Author portrait)
Der Autor: Rainer du Mesnil de Rochemont wurde 1964 in Marburg geboren. Er studierte Rechtswissenschaft an der Universität Gießen. Während der Referendarzeit in Limburg fertigte er seine Doktorarbeit. Seit Oktober 1992 ist er als Richter auf Probe im Staatsdienst des Landes Niedersachsen in Oldenburg tätig.

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