Description
(Text)
Der Schutz der Verhandlungspartner vor "schlechten" Verträgen wird im deutschen Recht als eine Fallgruppe des Verschuldens bei Vertragsverhandlung (c.i.c.) erfaßt. Dem französischen Recht ist die c.i.c. als Rechtsinstitut unbekannt. Dennoch schützt auch das französische Recht die Verhandlungspartner. Die vorliegende Studie zeigt, wie die Möglichkeit einer Nichtigerklärung des Vertrages wegen "Verschuldens beim Vertragsschluß" im französischen Recht zu erreichen ist, nämlich über die Erweiterung des Rechts der Willensmängel. Wenn der getäuschte oder irregeführte Vertragspartner nicht die Nichtigerklärung, sondern Schadenersatz verlangt, greifen die Deliktsregeln ein. Hierbei wird dargestellt, wie Rechtsprechung und Literatur die deliktische Generalklausel des Code civil an die Problematik anpassen mußten. Durch die Beschreibung der vertraglichen bzw. deliktischen Ansprüche des zu schützenden Vertragspartners wird deutlich, unter welchen Voraussetzungen überhaupt Informationspflichten im französischen Recht aufgenommen werden. Insofern eröffnet die vorliegende Studie dem deutschen Juristen einen Zugang zu einer oft fremden Materie des Nachbarrechts. 
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Französisches Recht - Ansprüche des getäuschten oder irregeführten Vertragspartners - Vorvertragliche Informationpflichten. 
(Author portrait)
Die Autorin: Bernadette Chaussade-Klein wurde 1954 in Toulouse (Frankreich) geboren. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Paris II. Mit einem Stipendium des DAAD kam sie nach Deutschland, wo sie dann in Regensburg als wissenschaftliche Assistentin tätig war. Seit Ende 1989 arbeitet sie im Institut für Rechtsvergleichung und internationales Recht in München. Ab Herbst 1992 ist sie Lehrbeauftragte der Universität Regensburg für «Einführung in das französische Recht».


 
               
              


