Geräuschimmissionen durch Tennisanlagen : Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der Nachbarn aus 1004 BGB. Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .1030) (Neuausg. 1990. 181 S. 210 mm)

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Geräuschimmissionen durch Tennisanlagen : Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der Nachbarn aus 1004 BGB. Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .1030) (Neuausg. 1990. 181 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631432310

Description


(Text)
Aufgrund des zunehmenden Umweltbewußtseins und des Tennisbooms haben die Auseinandersetzungen zwischen Tennisvereinen und Nachbarn in letzter Zeit sprunghaft zugenommen. Für die Betroffenen besteht wegen der in 906 BGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe erhebliche Unsicherheit.
Die Untersuchung gibt den Beteiligten konkrete Kriterien für eine rechtseinheitliche Auslegung der Duldungspflicht bei Tennisgeräuschen an die Hand. Damit wird Rechtssicherheit gewährleistet, ohne den Einzelfallbezug zu vernachlässigen. Kostspielige und zeitintensive Gutachten zur Lärmmessung werden weitgehend überflüssig, da die Entfernung zwischen Tennisanlage und Nachbarhaus entscheidend ist.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Wesentliche Beeinträchtigungen - Ortsüblichkeit - Zumutbarkeit - Priorität - Öffentlich-rechtliche Wertungen (Baugenehmigung, Bebauungsplan) - Rechtsfolgenausspruch - Anwendbarkeit auf andere Sportanlagen.
(Review)
"Da gerade bei Geräuschen mehr das subjektive Empfinden als ein objektiver Wert die Bewertung zu beeinflussen droht, liegt das wesentliche Verdienst der Arbeit von Matz darin, solche objektivierbaren Kriterien herausgearbeitet zu haben. Gleichzeitig zeigt seine Arbeit die Notwendigkeit auf, auch Erkenntnisse anderer Wissenschaftszweige zu beachten, die dazu beitragen können, juristisch schwierig erscheinende Bewertungsfragen mit geradezu verblüffender Leichtigkeit zu lösen. (...) Auch für die Mietrechtler ist die Arbeit wertvoll, da der Besitzstörungsanspruch des Mieters aus 862 BGB von denselben Voraussetzungen abhängig ist wie der Beseitigungsanspruch des Eigentümers." (Siegbert Lammel, ZMR)

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