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Description
(Text)
Aus erkenntnistheoretischer Sicht erweist sich das zivilprozessuale Beweisverfahren als nicht wahrheitsfähig. Kriterium erfolgreicher Tatsachenfeststellung ist nicht Wahrheit, Übereinstimmung von Aussage und Objekt, sondern Kongruenz mit dem jeweiligen gerichtlichen Äußerungskontext. In der rhetorischen Analyse zeigt die vorliegende Untersuchung, daß die im Zuge gerichtlicher Beweiserhebung festgestellten Tatsachen Konstrukte eines spezifischen juristischen Sprachverhaltens sind. Vor diesem Hintergrund wird die Rhetorizität prozeßdogmatischer Regeln nachgewiesen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Die Warheitsfähigkeit des Beweisverfahrens - Das Beweisverfahren als Determinante gerichtlicher Tatsachenfeststellung - Formprinzipien gerichtlicher Tatsachenfestellung.