Description
(Text)
Grundstücke, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage grenzen, werfen in besonderer Weise die Frage nach der für eine Abgabepflicht maßgeblichen Vorteilssituation auf. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, daß der Eigentümer einer solchen Hinterliegerparzelle grundsätzlich wie jeder andere Anlieger beitragspflichtig ist. Dieser Grundsatz erfährt eine verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme in besonders qualifizierten Fällen nur eingeschränkter Ausnutzbarkeit des Grundstücks.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Begriff des Hinterliegergrundstücks - Verfasssungsrechtliche Grenzen einer Heranziehung - Entstehung und Umfang der Beitragspflicht.