Description
(Text)
Im Rahmen eines Strafverfahrens können gegenläufige Interessen der Beteiligten in einen Konflikt geraten: Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) und die Nachrichtendienste sehen sich zum Schutz ihrer weiteren Tätigkeit gezwungen, Beweismittel zurückzuhalten, die das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht heranziehen möchte und von denen der Angeklagte sich eine Entlastung erhofft. Der so gekennzeichnete Konflikt zwischen dem Schutz des Amtsgeheimnisses, der Begrenzung richterlicher Aufklärungspflicht und -möglichkeit und den Verteidigungsinteressen des Angeklagten ist in der Vergangenheit vornehmlich im Zusammenhang mit V-Leuten der Polizei und Nachrichtendienste und der Verwertung ihres Wissens in der Hauptverhandlung erörtert worden. Der Verfasser geht über die bisherige Diskussion hinaus und untersucht die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen Behörden, vornehmlich Strafverfolgungsbehörden, befugt sind, Beweismittel zurückzuhalten.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: U.a. Die Vorlage von Akten und die Erteilung von Auskünften im Strafverfahren - Auskunfts- und Aktenvorlagepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht - Der von 96 StPO geschützte Geheimnisbereich - Aktenvollständigkeit, Geheimnisschutz und Akteneinsichtsrecht der Verteidigung - Der Umgang der Verfahrensbeteiligten mit der behördlichen Zurückhaltung von Beweismitteln.
(Review)
"Das Werk ist für Staatsanwälte und Richter eine hilfreiche Orientierung bei der praktischen Arbeit. ... Der besondere Vorzug der Abhandlung liegt in der Tatsache begründet, daß die in der Strafprozeßordnung an unterschiedlichen Stellen angesiedelten Probleme im Gesamtzusammenhang dargestellt und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden." (Rainer Griesbaum, Die Justiz)
"... Taschke (ist es) gelungen, mit seiner sehr klar aufgebauten Arbeit ... neue Akzente zu setzen; die Arbeit liefert viele interessante Denkanstöße und macht neue Überlegungen erforderlich." (Edda Weßlau, Goltdammer's Archiv für Strafrecht)