Description
(Text)
Ziel der Arbeit ist es, die adäquate Behandlung des Experimentalbeweisantrages im Strafprozess zu untersuchen. Als Beispiele für einen Experimentalbeweisantrag lassen sich konkret Gegenüberstellungen (Vernehmungsgegenüberstellung, Identifizierungsgegenüberstellung, Stimmenvergleich) sowie Experimentelle Erprobungen und Rekonstruktionen (etwa Fahrversuche, Trinkversuche, Sprechversuche, Stimmproben, Vergewaltigung im Kleinwagen etc.) nennen. Es wird betrachtet, wie der Antrag auf Vornahme von Experimenten in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens generell dogmatisch und in konkreten Einzelfällen zu behandeln ist. Der Experimentalbeweisantrag ist dabei als echter Beweisantrag gemäß
244 Abs. 3-5 StPO zu qualifizieren.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Die Behandlung des Experimentalbeweisantrages in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens - Der Antrag auf Vornahme von nichtpräsenten Experimenten in der Hauptverhandlung - Einschränkungen des Experimentalbeweisantragsrechts - Die formelle Behandlung des Experimentalbeweisantrages - Experimentalbeweisantrag und Revision.
(Author portrait)
Der Autor: Andreas Karow wurde 1958 in Hamburg geboren und studierte Rechtswissenschaft in Mainz, München und Hamburg. Nach dem 1. Staatsexamen 1991 war er als Arbeitsgemeinschaftsleiter an der Universität Greifswald tätig. Nach dem 2. Staatexamen 1994 arbeitete der Autor als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Greifswald und als Strafverteidiger u. a. im sog. «Landshut-Prozeß» wegen der Entführung eines Lufthansa-Jets 1977 durch Palästinenser. Seit 1999 ist er selbständiger Strafverteidiger in Hamburg.