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Description
(Text)
Die durch 314 ZPO geregelte Beurkundungsfunktion des Urteilstatbestandes wird bislang von Rechtsprechung und Literatur im Sinne einer nicht nur positiven, sondern auch negativen Beweiskraft verstanden. Danach gilt Parteivorbringen, über das der Tatbestand schweigt, selbst dann als nicht vorgetragen, wenn es aus eingereichten und bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsätzen festzustellen ist. Für die Parteien führt dies zu Nachteilen, die mit dem Gebot effektiver Gewährung rechtlichen Gehörs kollidieren. Nachdem sich die Struktur des Zivilprozesses im Zuge der Novellengesetzgebung von einem rein mündlichen zu einem gemischt mündlich/schriftlichen Verfahren gewandelt hat, ist aber auch das tradierte Verständnis des 314 ZPO aufzugeben und durch die Annahme einer kumulativen Beurkundung des Parteivorbringens durch Tatbestand und Schriftsätze zu ersetzen. Das Ergebnis der Neuinterpretation ist für Fälle divergierender Darstellung in Tatbestand und Akteninhalt dahin zu präzisieren,daß das im Vergleich weitergehende Vorbringen maßgeblich sein muß. Schließlich erlaubt ein geändertes Verständnis des 314 ZPO auch die Klärung offener Fragen der forensischen Praxis.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Die Beurkundungsfunktion des Urteilstatbestandes in der gerichtlichen Praxis - Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung des Akteninhalts im Revisionsverfahren - Die Entwicklung des Mündlichkeitsprinzips in der ZPO - Die Aufgabe des tradierten Mündlichkeitsprinzips - Mündlichkeitsprinzip und mündliche Verhandlung - Exkurs: Mangelhafte Schriftsätze - Neuinterpretation der Beurkundungsfunktion des Tatbestandes nach Aufgabe des Mündlichkeitsprinzips - Kumulative Beurkundung des Prozeßstoffs - Verfassungskonforme Auslegung des 314 ZPO - Partielle Aufgabe der negativen Beweiskraft des Urteilstatbestandes - Folgen der kumulativen Beurkundung für die gerichtliche Praxis.
(Author portrait)
Der Autor: Reinhard Gaier wurde 1954 in Lampertheim geboren. Studium der Rechtswissenschaft in Mannheim und Gießen. Erstes juristisches Staatsexamen 1980 in Mannheim, Zweites juristisches Staatsexamen 1982 in Wiesbaden. Seit 1983 im Richterdienst des Landes Hessen, seit 1993 Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Tätigkeit in den für Urheber- und Kartellsachen zuständigen Senaten, daneben betraut mit Aufgaben der Justizverwaltung sowie der Referendarausbildung und -prüfung.