Description
(Text)
Der Quasi-Hersteller stellt das Produkt nicht her, sondern er täuscht dem Verkehr die eigene Herstellereigenschaft vor, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an dem Produkt oder der Verpackung anbringt. Rechtfertigt diese Vorspiegelung eine herstellergleiche Haftung? Oder ist der mangelnde Einfluß des Quasi-Herstellers im Produktionsprozeß auch innerhalb seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten zu berücksichtigen? Diese Frage untersucht der Autor für die Haftung nach dem ProdHaftG und die Deliktshaftung. Dabei wird offensichtlich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Bereich erhebliche Schutzlücken bestehen, die weder unter dogmatischen noch unter ökonomischen Gesichtspunkten akzeptabel sind. Abschließend werden Wege zur Schließung der Lücken aufgezeigt.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Wer ist Quasi-Hersteller? - Wie haftet der Quasi-Hersteller nach dem ProdHaftG? - Wie haftet der Quasi-Hersteller nach Deliktsrecht? - Bei der Haftung des Quasi-Herstellers nach Deliktsrecht bestehen erhebliche Schutzlücken - sind sie dogmatisch und ökonomisch gerechtfertigt? - Wie können die Lücken geschlossen werden?
(Author portrait)
Der Autor: Stefan Krüger studierte Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaft in Münster, München und Köln. Während zweier Aufenthalte in US-amerikanischen Kanzleien (Washington, D.C. und Los Angeles) untersuchte er die Haftung des Quasi-Herstellers nach angloamerikanischem Recht. Heute arbeitet der Autor als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main.