Nötigung durch Boykott : Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .2352) (Neuausg. 1998. LII, 366 S. 210 mm)

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Nötigung durch Boykott : Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .2352) (Neuausg. 1998. LII, 366 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631331576

Description


(Text)
Der Boykott ist ein traditionelles "Kampfmittel" zur Durchsetzung von Interessen. Beteiligt sind stets drei Parteien: der zum Boykott Aufrufende, die Boykottierenden und der Boykottierte. Letzterer soll durch die Meidung der Boykottierenden Nachteile erleiden. Das Ziel der Schädigung besteht zumeist darin, ihn zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Aus strafrechtlicher Sicht stellt sich damit vorrangig die in dieser Arbeit untersuchte Frage, unter welchen Umständen sich Boykottaufrufer und Boykottierende wegen Nötigung strafbar machen. Gegenstand der Studie ist nicht nur der Fall, daß unmittelbar zum Boykott aufgerufen bzw. boykottiert wird, sondern auch die vorherige Ankündigung dieser Verhaltensweisen. Im Vordergrund stehen die praktisch relevanten Boykotte, die geschäftliche Beziehungen betreffen. Betrachtet werden insbesondere die wirtschaftlich motivierten Boykotte, die in die Anwendungsbereiche des GWB und UWG fallen, sowie die typischen Verbraucherboykotte aus ideellen Gründen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Begriff des Boykotts - Abgrenzung von Tun und Unterlassen beim Boykott - Tatbestandsmerkmal des empfindlichen Übels - Drohung mit einem Unterlassen - Gewaltbegriff - Vollendung der Nötigung - Begriff der Verwerflichkeit - Fernzielproblematik - Verhältnis von 25 Abs. 2 GWB i.V.m. 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB zu 240 StGB - Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG für das Verwerflichkeitsurteil bei Androhung eines Boykottaufrufs - Vermutungsformel des BVerfG.
(Author portrait)
Der Autor: Marcus Bergerhoff, geboren 1969 in Lünen. 1989 bis 1994 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bochum; 1994 Referendarexamen. Danach Wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozeßrecht in Bochum. Seit 1997 Rechtsreferendar in Kleve.

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