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Description
(Text)
Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zur zivilprozessualen Zeugnisfähigkeit und zur Nutzung des Wissens der Prozeßpartei für die richterliche Entscheidungsfindung zwingen zu einer Korrektur der heute herrschenden Auffassung von der Entwicklung des Zivilprozesses anhand er ZPO. Als unhaltbar erweist sich der oberflächliche Schematismus bisheriger historischer Betrachtungsweisen, der die Herausbildung eines selbstbewußt entscheidenden Zivilrichtertyps undifferenziert an die immer weitere Zurückdrängung der Beweisregeln der gemeinen Prozeßlehre knüpft. Die Art und Weise der kontinuierlichen reichsgerichtlichen Akzeptanz der im gemeinen Recht noch selbstverständlichen Beweisregel nemo testis in re sua schärft für den Juristen der Gegenwart den Blick für die tatsächliche Tragweite des seit 1879 geltenden Prinzips freier richterlicher Beweiswürdigung.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Rahmenbedingungen für das Prinzip nemo testis in re sua im gemeinen und partikularen Recht vor 1877 - Stellung der Prozeßpartei und des Zeugen innerhalb des Beweisrechts der ZPO von 1877 - Haltung des Reichsgerichts zur Zeugnisfähigkeit von Prozeßparteien bzw. tatsächlich am Streitgegenstand interessierten Personen.
(Author portrait)
Der Autor: Mario Bogisch wurde 1964 in Potsdam geboren. Von 1985 bis 1989 Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Marx-Universität Leipzig. 1989 Staatsexamen und Diplom. Von 1990 bis 1993 Doktorand am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main. Ab. 1994 Tätigkeit im Firmenkreditgeschäft deutscher Großbanken. 1996 Promotion an der Universität Frankfurt am Main.