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Description
(Text)
Die Anordnung der Aussetzung oder des Ruhens eines zivilgerichtlichen Verfahrens stellt sich für die betroffenen Parteien häufig als Justizverweigerung auf Zeit dar. Die 151-154, 246 I 2, 251 I 1, 251 a III, 578 II, 614, 640 f und 953 1.Alt. ZPO zwingen das Gericht dazu, um übergeordnete Interessen zu wahren. In den 65, 148, 149 und 247 ZPO besteht dagegen Ermessen. Hier ist es zur Vermeidung einer Parteibenachteiligung notwendig, nachvollziehbare Ermessensgrenzen zu entwickeln. Die Gerichte dürfen nicht allein das Argument der "Zweckmäßigkeit" ohne ausgewogenen Interessenausgleich bevorzugen. Diese Arbeit versucht deshalb, die Fehler in der Ermessensausübung aufzuzeigen, die zur Angreifbarketi von Aussetzungsentscheidungen nach den 252, 567, 577 ZPO führen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Das zivilrichterliche Ermessen - Die Überprüfbarkeit des Ermessens nach 252, 567, 577 ZPO - Der gerichtliche Entscheidungsspielraum bei Aussetzungen von Gerichts wegen in 148, 149, 247, 578, 614, 953 und 251 a ZPO und auf Antrag in 65, 246 und 251 ZPO - Entwicklung einer Systematik für das "Ob" und "Wie" von Aussetzungen.
(Author portrait)
Die Autorin: Heike Fichtner wurde 1967 in Hamburg geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg legte sie das 1. juristische Staatsexamen im März 1993 ab. 1995 promovierte sie zum Dr. iur. an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf. Zur Zeit ist sie Rechtsreferendarin am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg.