Die Haftung des Zwangsvollstreckungsgläubigers aus dem Vollstreckungsrechtsverhältnis (Prozeßrechtliche Abhandlungen 131) (2013. 184 S. 210 mm)

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Die Haftung des Zwangsvollstreckungsgläubigers aus dem Vollstreckungsrechtsverhältnis (Prozeßrechtliche Abhandlungen 131) (2013. 184 S. 210 mm)

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  • 製本 Hardcover:ハードカバー版
  • 商品コード 9783452278951

Description


(Text)

Aus den Normen des Zwangsvollstreckungsrechts resultiert eine besondere rechtliche Beziehung zwischen Zwangsvollstreckungsgläubiger und -schuldner das Vollstreckungsrechtsverhältnis. Vom BGH als »gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art« bezeichnet, stellt diese Beziehung nach Ansicht der Autorin ein Schuldverhältnis i.S.d. 280 Abs. 1 BGB dar.

Gegenstand des Buchs ist die Untersuchung, ob sich der Gläubiger bei unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen kann. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf die dogmatische Herleitung des Schuldverhältnisses gelegt. Sodann wird erörtert, ob die Inanspruchnahme eines gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens jemals rechtswidrig und schuldhaft sein kann. Ferner werden mögliche Schäden, die dem Schuldner durch eine unberechtigte Vollstreckung zu entstehen vermögen, betrachtet. Zuletzt wird thematisiert, ob dem Vollstreckungsschuldner ein Mitverschuldensvorwurf gem. 254 BGB zu machen ist, wenn er es vorwerfbar unterlässt, sich mit Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckung zu wehren.

Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass sich der Zwangsvollstreckungsgläubiger über die in der ZPO geregelten Schadensersatznormen hinaus nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen schadensersatzpflichtig machen kann. Aus dem Vollstreckungsrechtsverhältnis sei der Gläubiger zur Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Schuldners verpflichtet. Dabei käme eine Haftung in den Fällen in Betracht, in denen der zu vollstreckende Anspruch bereits erloschen oder die Zwangsvollstreckung dem Schuldner unzumutbar ist. Vollstreckt der Gläubiger in derartigen Situationen, hafte er für die entstandenen Schäden, insbesondere auch für Ruf- und Kreditschädigungen des Schuldners.

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