Description
(Short description)
Die Arbeit untersucht grundlegend, wozu der ÖRR in programmlicher Hinsicht verpflichtet ist. Die vom BVerfG geforderte Abbildung von Vielfalt bezieht sich auch auf musikalische Inhalte, was musikpsychologisch untermauert wird. Am Beispiel der Musikauswahl in den Hörfunkprogrammen des WDR werden Vielfaltsverstöße nachgewiesen. Korrespondierend zur geräteunabhängigen Beitragspflicht begründet die Autorin ein Individualklagerecht bei eklatanten Vielfaltsverstößen.
(Text)
Die Arbeit untersucht grundlegend, wozu der ÖRR auch angesichts bestehender Programmautonomie in programmlicher Hinsicht verpflichtet ist. Es wird herausgearbeitet, dass die vom BVerfG geforderte Abbildung von Vielfalt sich auch auf musikalische Inhalte bezieht, da - wie durch einen musikpsychologischen Teil der Arbeit belegt - Meinungsbildung und Integration auch durch Musik stattfindet. Am Beispiel der Musikauswahl in den Hörfunkprogrammen des WDR wird aufgezeigt, dass es zu Vielfaltsverstößen durch vollständige Nichtberücksichtigung des datenmäßig belegt äußerst erfolgreichen Schlagers und Deutschlands erfolgreichster Sängerin Helene Fischer kommt. Korrespondierend zur geräteunabhängigen Beitragspflicht begründet die Autorin ein Individualklagerecht des Rezipienten bei eklatanten Vielfaltsverstößen, da nach der Rechtsprechung des BVerfG nur die Möglichkeit des Empfangs von ÖRR in seiner vielfaltssichernden Funktion den für die Beitragspflicht vorausgesetzten individuellen Vorteil begründet.
(Table of content)
A. Geschichtliche Entwicklung des Rundfunks in Deutschland und verfassungsrechtliche GrundlagenB. Der Umfang des Grundversorgungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Reichweite des VielfaltserfordernissesC. Musikpsychologische Grundlagen zur Absicherung der These des BundesverfassungsgerichtsD. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und deren Auswirkungen auf die an dieses Institut zu stellenden AnforderungenE. Vielfaltsbegriff und Methoden der VielfaltssicherungF. Untersuchungen zur Wahrung der Vielfalt im WDR-Hörfunk im Hinblick auf die dort stattfindende Musikauswahl, unter besonderer Berücksichtigung des Genres »Schlager« und der Beispielsperson Helene FischerG. Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen gegen Verstöße des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hinblick auf dessen VielfaltsverpflichtungH. Schlussbetrachtung
(Author portrait)
Norina Dehne studierte an der Universität zu Köln zunächst Humanmedizin und wechselte nach einer Orientierungsphase zur rechtswissenschaftlichen Fakultät. Im universitären Schwerpunkt beschäftigte sie sich mit Medien- und Kommunikationsrecht und entwickelte insbesondere ein Interesse für das öffentliche Medienrecht in Gestalt der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunks. Für das hiesige - eher ungewöhnliche - Promotionsvorhaben fand sie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit Herrn Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz einen Betreuer, der spontan bereit war, das Projekt an seinem renommierten öffentlich-rechtlichen Lehrstuhl zu unterstützen.



