Description
(Short description)
Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Mehrfachverfolgungsverbot untersagt die Wiederholung von Strafverfahren zulasten von Abgeurteilten (Freigesprochenen und Verurteilten). Die Vorschrift verkörpert einen Teilbereich des tradierten Prozessgrundsatzes ne bis in idem (lat.: »nicht zweimal in derselben Sache«). Die vorliegende Arbeit untersucht den Grundgedanken der Verfassungsvorschrift und beleuchtet ihre Bedeutung für das bestehende und zukünftige Wiederaufnahmerecht.
(Text)
Das in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Mehrfachverfolgungsverbot untersagt die Wiederholung von Strafverfahren zulasten von Abgeurteilten (Freigesprochenen und Verurteilten). Die Vorschrift verkörpert einen Teilbereich des tradierten Prozessgrundsatzes ne bis in idem (lat.: »nicht zweimal in derselben Sache«). Gleichwohl sieht 362 Strafprozessordnung einige Ausnahmen von dem Verbot vor. Die vorliegende Arbeit beleuchtet die Bedeutung von Art. 103 Abs. 3 GG für das bestehende und zukünftige Wiederaufnahmerecht. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Prozessgrundrecht eine spezielle Ausprägung des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes ist. Eine Abwägung mit anderen Verfassungsgütern ist nicht zulässig. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zulasten Abgeurteilter kann daher nicht auf Erwägungen der materiellen Gerechtigkeit oder Richtigkeit gestützt werden. Vielmehr kann allein der Abgeurteilte durch sein Verhalten die weitreichenden Schutzwirkungen des Art. 103 Abs. 3 GG relativieren.
(Table of content)
A. EinleitungProblemaufriss - Grundlagen - Gegenstand und Gang der UntersuchungB. Die Entwicklungsgeschichte von ne bis in idem und der ungünstigen WiederaufnahmeDie wandelnde Rechtskraftauffassung bis ins 19. Jahrhundert - Die der Reichsstrafprozessordnung von 1877 zugrunde liegende Rechtskraftauffassung - Der Grundsatz ne bis in idem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts - Die Rechtskraftauffassung in der Zeit des Nationalsozialismus - Die Verankerung von ne bis in idem in Art. 103 Abs. 3 GG - Die ungünstige Wiederaufnahme in und nach der Besatzungszeit - Art. 103 Abs. 3 GG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Bundesrepublik - Reformdiskussion der ungünstigen Wiederaufnahme in der Bundesrepublik - Zusammenfassende WürdigungC. Die gescheiterte Reform der Wiederaufnahme aus dem Jahr 2021Die Ergänzung des 362 Nr. 5 StPO durch das »Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit« vom 21.12.2021 - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2023 - 2 BvR 900/22 - Zusammenfassende WürdigungD. Interpretation von Art. 103 Abs. 3 GGZur Rechtsnatur von Art. 103 Abs. 3 GG - Die Tatbestandsmerkmale von Art. 103 Abs. 3 GG - Der Grundgedanke von Art. 103 Abs. 3 GG - Folgerungen - Zusammenfassende WürdigungE. Konsequenzen für die ungünstige Wiederaufnahme nach bestehendem und zukünftigem RechtBedeutung von Art. 103 Abs. 3 GG für die ungünstige Wiederaufnahme de lege lata - Bedeutung von Art. 103 Abs. 3 GG für die ungünstige Wiederaufnahme de lege ferenda - Verfassungsänderung