Description
Auf Grund der essentiellen Divergenz praventiver sowie tatschuldbezogener Gesichtspunkte kommt es bei der Strafzumessung zu dem Problem der Antinomie der Strafzwecke, da Falle denkbar sind, in welchen praventive und tatschuldbezogene Gesichtspunkte sich widersprechende strafzumessungsrechtliche Entscheidungen prajudizieren. Im Ergebnis zeigt die Arbeit auf, dass die Strafe verbindlich am unteren Ende des Schuldrahmens zu verhängen ist. »On the Antinomy of Penal Purposes. A Contribution to the Dogmatics of Sentencing Law«: Due to the essential divergence of preventive and fact-guilt-related considerations, the sentencing process faces the problem of the antinomy of penal purposes, as there are conceivable cases in which preventive and fact-guilt-related considerations prejudge conflicting decisions in sentencing law. As a result, the book demonstrates that the penalty must obligatorily be imposed at the lower end of the culpability range. A. Einführung in den UntersuchungsgegenstandEinleitung - Die Trigonometrie der Strafzwecke - Die Trigonometrie des Strafzumessungsvorgangs - Antinomiefälle - Antworten der Strafzumessungstheorien auf die Strafzweckantinomie - Die Vorrangdefinition eines Strafzwecks als Ziel der UntersuchungB. Die Strafzweckantinomie bei der StrafrahmenwahlGesamtbetrachtung - Zur Relevanz präventiver Erwägungen bei der StrafrahmenwahlC. Die Strafzweckantinomie bei der StrafhöhenbemessungZum Verhältnis von Schuld und Prävention - Antinomien der Präventionszwecke innerhalb des Schuldrahmens - Abschließende Vorrangsdefinition - Vertretbarkeit der Lösung de lege lataD. Die Strafzweckantinomie bei der Strafzumessung im weiteren SinneAuslegung gemeinsamer Tatbestandsmerkmale - Die Vorschriften der Strafzumessung im weiteren SinneE. Schlussbetrachtung und ZusammenfassungStrafrahmenwahl - Strafhöhenbemessung - Strafzumessung im weiteren SinneLiteratur- und Stichwortverzeichnis Stefan Kinzel studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, wo er nach Abschluss des ersten Staatsexamens am Lehrstuhl von Prof. Dr. Andreas Hoyer promovierte. Er arbeitete außerdem in verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien. Derzeit absolviert er sein Referendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Schleswig.



