Description
(Short description)
In Deutschland wie auch in Serbien kann ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft genommen werden, wenn zwar weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr besteht, wenn ihm aber eine schwere Straftat vorgeworfen wird. Aufgrund eines umfassenden Vergleichs der beiden Regelungen kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass die Existenz des Haftgrundes der Tatschwere nur für Serbien überzeugend begründet werden kann. Dies beruht auf den historischen und kulturellen Unterschieden zwischen beiden Ländern.
(Text)
Sowohl in Deutschland als auch in Serbien kann ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft genommen werden, wenn ihm eine im Gesetz näher bezeichnete schwere Straftat vorgeworfen wird. Dies gilt auch dann, wenn weder zu erwarten ist, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, noch dass er Beweismittel beeinträchtigt. In beiden Ländern werden diese Regelungen kritisiert, unter anderem wegen Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Verfasserin vergleicht die entsprechenden Vorschriften in Serbien und Deutschland im Hinblick auf ihre historische Entwicklung, ihre Ausgestaltung und Funktion sowie ihre Anwendung in der Praxis. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage nach der Legitimation der Regelungen. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass die Existenz eines Haftgrundes der Tatschwere nur in Serbien überzeugend begründet werden kann. Dies beruht vor allem auf den erheblichen historischen und kulturellen Unterschieden zwischen beiden Ländern.
(Table of content)
EinleitungA. Untersuchungshaft auch ohne Gefährdung der Verfahrensintegrität?Deutschland - Serbien - FazitB. Der Haftgrund der TatschwereDeutschland - SerbienC. Vergleich der beiden Regelungen zum Haftgrund der TatschwereProbleme eines Rechtsvergleichs zwischen Deutschland und Serbien - Zum Haftgrund der Tatschwere - Tatbestandlicher Vergleich zwischen deutscher StPO und serbischem ZKPD. Anwendung des Haftgrundes der Schwere der Tat in der PraxisDeutschland - SerbienE. Abschließender Vergleich zwischen Deutschland und SerbienZur Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Deutschland - Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung in SerbienAnhangDeutsche Gesetze - Serbische Gesetze und GerichteLiteratur- und Sachwortverzeichnis
(Text)
»Pretrial Detention because of the Seriousness of the Offense in German and Serbian Criminal Procedure Law«: In Germany as well as in Serbia, a suspect can be taken into pretrial detention if he is suspected of a serious crime listed in the statute, even if no other reasons exist for keeping him in custody. The author compares the relevant provisions in both countries and concludes that pretrial detention to prevent an uproar in the population can be justified in Serbia but not in Germany. The difference she perceives is due to the difference between historical and cultural conditions in both countries.
(Author portrait)
Jasmina Berger studied law at the Free University Berlin and the University of Cologne. Her field of specialization was international criminal law and criminal procedure. After the First Legal Examination (2015) she prepared her doctoral dissertation supervised by Professor Thomas Weigend at the University of Cologne. She obtained the degree of Dr. jur. magna cum laude in 2022. For two years, she served as a legal intern at courts, public agencies and law offices in the district of the Cologne Court of Appeals. She also has experience as an interpreter for Serbian, Croatian and Bosnian languages as well as in sports management. She looks forward to being a judge or a public prosecutor.



