Description
Die Arbeit untersucht die Problematik, ob die Straf- und Bußgeldvorschriften des Arzneimittelgesetzes den in Art. 103 Abs. 2 GG normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen. Hierfür werden im ersten Kapitel der Arzneimittelbegriff und im zweiten Kapitel die Verweisungskonstruktionen (sog. Blankettverweisungen) der Sanktionsnormen des AMG dargestellt und anschließend bewertet, inwieweit das strafbewährte Verhalten für den Normadressaten erkennbar und damit vorhersehbar ist. »Legal Certainty of the Sanction norms of the German Law on Medicinal Products«: This thesis examines whether the penal provisions (including fines) of the German Law on Medicinal Products satisfy the principle of legal certainty set out in Article 103(2) of the German Constitution. For this purpose, it analyses the legal term »medicinal product« in the first and the reference-constructions of the sanction norms of the Law on Medicinal Products in the second chapter to then evaluate to what extent the conduct subject to punishment is recognizable and thus foreseeable for the norm addressee. EinleitungHinführung - Gang der Untersuchung1. Der ArzneimittelbegriffEntwicklung und status quo des Arzneimittelbegriffs - Ausgewählte Probleme bei der Anwendung der Kriterien des 2 AMG - Die Bestimmtheit des Arzneimittelbegriffs am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG2. Die Blankettgesetzgebungstechnik des AMGEinleitung - Blankettbegriff - Blankettkategorien im AMG - Die Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Blankettnormen - Überprüfung der Straf- und Bußgeldvorschriften des AMG aus Sicht der kompetenzwahrenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG - Überprüfung der Straf- und Bußgeldvorschriften des AMG aus Sicht der verhaltensleitenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG - Entwicklungen in der neueren Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf die Straftatbestände des AMG - ErgebnisLiteratur- und Stichwortverzeichnis Christian Markwardt studierte Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin. Nach dem Rechtsreferendariat in Berlin, u.a. mit einer Station in der Abteilung für öffentliche Sicherheit des Bundesministerium des Innern, war er von 2014 bis 2016 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines sich mit der Arzneimittelkriminalität befassenden interdisziplinären Forschungsprojekts der Universität Osnabrück am dortigen Institut für Wirtschaftsstrafrecht tätig. Dort erfolgte auch die Promotion unter Betreuung von Prof. Dr. Schmitz. Seit 2016 ist er Staatsanwalt in Berlin.



