1149, 1229 BGB als Ausgangspunkt für ein allgemeines Rechtsprinzip des Verfallverbots. : Eine rechtshistorische, dogmatische und ökonomische Analyse der lex commissoria.. Dissertationsschrift (Schriften zum Bürgerlichen Recht 531) (2021. 369 S. 233 mm)

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1149, 1229 BGB als Ausgangspunkt für ein allgemeines Rechtsprinzip des Verfallverbots. : Eine rechtshistorische, dogmatische und ökonomische Analyse der lex commissoria.. Dissertationsschrift (Schriften zum Bürgerlichen Recht 531) (2021. 369 S. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428182992

Description


(Short description)
Diese Arbeit widmet sich dem in den 1149, 1229 BGB zum Ausdruck kommenden Verfallverbot. In einer rechtshistorischen, dogmatischen und ökonomischen Analyse des hinter den Normen verborgenen rechtlichen Konflikts zwischen dem nicht zahlungsfähigen Schuldner und dem hierdurch zur Verwertung berechtigten Gläubigers zeigt sich, dass der Schuldnerschutz - entgegen der Ansicht der Rechtsprechung - den wesentlichen Zweck des Verbots ausmacht. Zudem liegt es nahe, diesen Schutz des Schuldners vor sich selbst mittels eines allgemeinen Rechtsprinzip auf weitere Sicherheiten jenseits von Pfand- und Hypothekenrecht zu übertragen.
(Text)
Auch heute ist die Frage nach den Grenzen einer zulässigen Verwertung einer dinglichen Sicherheit durch den Gläubiger nicht abschließend geklärt. Darf dieser etwa bei Fälligkeit der Schuld den Gegenstand des Schuldners einfach behalten? Nach den 1149, 1229 BGB ist dies nicht ohne weiteres der Fall. Wie weit reicht aber das hier zum Ausdruck kommende Verfallverbot? Neben einer Definition des tatbestandlichen Anwendungsbereichs, wird in dieser Arbeit der über die unmittelbare Anwendung im Hypotheken- und Pfandrecht hinausgehende Geltungsanspruch des Verfallverbots untersucht. Dabei wird etwa deutlich, dass der nach der Rechtsprechung gewählte Ansatz, das Verbot solle lediglich das Verwertungsverfahren einer Sicherheit schützen, auf einem Missverständnis der Gesetzesmaterialen der Ersten Kommission beruht. Auch ein Blick auf die Struktur des heutigen BGB bestätigt, dass der seit je her im Vordergrund stehende Schuldnerschutz auch wesentlicher Zweck des heute geltenden Verbots sein dürfte. Mit der Schule der Verhaltensökonomie lässt sich zudem nachweisen, dass sich hinter dem durch das Verbot entschiedenen Rechtskonflikt kognitive Verzerrungen verbergen, die für den in der schwächeren Position befindlichen Schuldner einen »Schutz vor sich selbst« notwendig machen. Auf dieser Grundlage wird ein Vorschlag für ein allgemeines Rechtsprinzip des Verfallverbots formuliert.
(Table of content)
1. Einführung
Einführung - Das Rechtsprinzip in der Rechtsordnung
2. Die rechtshistorische Analyse
Die Entwicklung der lex commissoria und deren Verbot - Der Verfall und sein Verbot in der mittelalterlichen und neuzeitlichen Dogmatik - Regelung des Verfallverbots im Partikularrecht - Das BGB und seine Materialien
3. Die dogmatische Analyse
Die Normen 1149, 1229 BGB - Ein Rechtsprinzip des Verfallverbots mit normativer Anwendung? - Die »Bestätigung« des Verfallverbots? - Zusammenfassung der Ergebnisse
Literatur- und Sachwortverzeichnis
(Text)
»Sections 1149, 1229 of the German Civil Code as a Starting Point for a General Legal Principle of Prohibition of Forfeiture (Verfallverbot). A historical, dogmatic and economic analysis of the lex commissoria«

This thesis focuses on the prohibition of forfeiture (Verfallverbot) expressed in sec. 1149, 1229 German Civil Code (BGB). The historical, dogmatic and economic analysis of the norms clarifies their scope and limits. As a result, it is shown that the purpose of the prohibition is to protect the debtor from himself. It prevents him from promising the pledged object to the creditor at the beginning in the hope of paying the debt in time after all. Contrary to the case law of the German Federal Supreme Court (BGH), the purpose of the norm is to be extended to other collateral security by means of a general principle of law. The legal structure of the principle is derived from the previous results and is presented at the end.

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