Description
(Short description)
Die Frage, ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die Vollendung, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch sieht in 23 II insoweit eine fakultative Strafmilderung vor. Ziel der Arbeit ist, Kriterien zu entwickeln, von denen der Gebrauch der Milderungsmöglichkeit abhängt. Die vorgeschlagene Lösung beruht auf dem Gedanken, dass nur die Zurechenbarkeit des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium einen Milderungsgrund darstellt.
(Text)
Die Frage, ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die vollendete Tat, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch bezieht in 23 II dazu dahingehend Stellung, dass die Strafe wegen des Ausbleibens der Vollendung milder bestraft werden kann. Ziel der Arbeit ist, Kriterien zu entwickeln, von denen der Gebrauch dieser Milderungsmöglichkeit abhängt. Tillmann Horter nimmt entgegen der vorherrschenden Auffassung an, dass die defizitäre Verwirklichung des objektiven Tatbestands als solche keine Strafmilderung legitimiert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Ausbleiben der Verwirklichung objektiver Merkmale aus Tätersicht häufig einen bloßen Zufall darstellt, der dem Täter nicht zugutekommen darf. Eine Milderung wegen des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium ist vielmehr nur dann geboten, wenn die defizitäre Verwirklichung des objektiven Tatbestands dem Täter (zumindest partiell) zuzurechnen ist.
(Table of content)
Einleitung: Gegenstand der Untersuchung - Gang der Untersuchung1. Historische Entwicklung des Versuchsstrafmaßes im deutschen Recht: Die Bestrafung des Versuchs im deutschen Recht bis 1800 - Die Diskussion vom späten 18. Jahrhundert bis 1933 - Die Milderungsgründe beim Versuch in den Partikulargesetzen des 19. Jahrhunderts - Die Einführung der obligatorischen Strafmilderung im RStGB von 1871 - Die Entwürfe der Kaiserzeit und der Zeit der Weimarer Republik - Die NS-Zeit: Der Weg zur Einführung der fakultativen Strafmilderung durch die Gewaltverbrecherverordnung - Die Reformentwürfe nach 1945 bis zur Novellierung des Allgemeinen Teils durch das 2. Strafrechtsreformgesetz - Zusammenfassung2. Die vollendungsspezifischen Sanktionsvoraussetzungen und ihr Einfluss auf die Strafhöhe: Erläuterung der Grundbegriffe und Ermittlung der vollendungsspezifischen Sanktionsvoraussetzungen - Gründe für die Milderung der Versuchsstrafe wegen des Fehlens vollendungsspezifischer Sanktionsvoraussetzungen - Exkurs 1: Zur funktionalen Deutung des objektiven Tatbestands im geltenden Recht - Zusammenfassung3. Anwendung von 23 II StGB: Der Regelungsgehalt von 23 II StGB: Fakultative Strafrahmenmilderung - Gründe für die Strafrahmenmilderung - Weitere Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung von 23 II StGB Zusammenfassung und Ausblick: Die historische Entwicklung des Versuchsstrafmaßes bis zur Einführung von 23 II StGB - Straffunktionale Begründung der Milderung der Versuchsstrafe wegen des Fehlens vollendungsspezifischer Sanktionsvoraussetzungen - Gebrauch der Strafrahmenmilderung nach 23 II i. V. m. 49 I StGB - Ausblick: Konsequenzen für die Dogmatik des objektiven Tatbestands im StrafrechtLiteratur- und Sachwortverzeichnis
(Author portrait)
Tillmann Horter studied Law at the University of Muenster. Since passing the first legal examination in 2016 he works as a research fellow at the University of Dusseldorf, first at the professorship for public public law of Prof. Dr. Lothar Michael, since 2018 at the academic chair for criminal law of Prof. Dr. Helmut Frister. In October of 2019 he started his traineeship with stations at the District Court Dusseldorf, the prosecuting attorney's office of Dusseldorf, the Ministry of Justice of North Rhine-Westphalia and the law firm Hengeler Mueller.



