Der Zweifel im Staatsrecht. (Schriften zum Öffentlichen Recht 1433) (2020. 68 S. 233 mm)

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Der Zweifel im Staatsrecht. (Schriften zum Öffentlichen Recht 1433) (2020. 68 S. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428180684

Description


(Text)
»Das Staatsrecht« ist eine Materie der Rechtswissenschaft, nicht eine (andere) umfassende Bezeichnung für diese.
Verstanden wird darunter die Regelung staatlicher Ordnung(en) in normativer Form. Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss jeder Art von Zweifel an deren Geltung. Dabei geht es um den »Zweifel im Staatsrecht«, darum, was ein Zweifeln an Wirkung(en) entfaltet in dieser Materie, was ein »Staatsrecht im Zweifel« bedeuten kann.

Es gibt ein »Staatsrecht im Zweifel«. Dieses kann Regelungen beinhalten, nach welchen offen bleibt, ob sich aus ihnen Rechtsfolgen (Rechtswirkungen) ableiten lassen. Ein solches »Staatsrecht im Zweifel« kann seine eigene normative Geltung ausschließen; es betrifft dies dann jedoch nur seine rechtlich normative Wirkung, in der es gelten soll in Rechtsform.

Rechtliche Bedeutung bleibt dem »Staatsrecht im Zweifel« in diesem Fall noch immer als Unsicherheit, ob es in ihm überhaupt zu einem solchen Wirken im Zweifel kommen wird.
Sie ist dem Staatsrecht dessen Wesen nach eigen. Es ist dieses eben - Unsicherheit.
(Table of content)
Einleitung

A. Der Begriff des »Zweifels« im Staatsrecht - Allgemeines

B. Auslegung als Klärung des Zweifels im Recht

C. Freiheit (Libertas) als Bereich des »Zweifels« - Ein(heitlicher) rechtsbindungsfreier Raum?

D. Einzelfreiheit(sregelung)en als »Rechts-Räume des institutionellen Zweifelns«

E. Zweifelsregelungen im gegenwärtigen Verfassungsrecht

F. Folgerungen für die normative Qualität des rechtlich geregelten Einzel-Zweifels im gegenwärtig geltenden Recht

G. Ergebnis zum »Zweifel im einzelnormativ geregelten (Staats-)Recht«

H. Der rechtlich nicht einzel-institutionell normierte Zweifel im Staatsrecht

I. Der rechtlich nicht näher geregelte Zweifel in der Verfassung

J. Zweifel: ein »rechtstranszendenter Begriff« des Staatsrechts

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