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Der Zweck und die Bedeutung von Kartellbußgeldern für einen funktionierenden Wettbewerb sind übliche und gewichtige Argumente, wenn es um die Bewertung verfahrensleitender Bestimmungen im europäischen Kartellrecht geht. Entscheidend muss dabei aber weiterhin die Vereinbarkeit mit der EMRK beziehungsweise der EU-GRCh sein. Doch dies scheint nicht für alle Aspekte der Fall zu sein. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob Kartellbußgelder in beliebiger Höhe behördlich verhängt werden dürfen. »European Antitrust Law and Criminal Procedural Guarantees«Cartel sanctions are an important means to ensure the functioning of the European market. Their purpose may however not justify any rigorosity of cartel proceedings against companies. Above all, the procedural practice needs to be compliant with the European Convention on Human Rights and the Charter of Fundamental Rights, which is currently subject to some doubts. The author argues therefore, whether cartel sanctions may be imposed by an administrative authority regardless of their height. EinleitungProbleme im Ablauf des europäischen Kartellverfahrens - Gang der Untersuchung, Schwerpunkte und Ausgrenzungen - Stand der Forschung - Verhältnis der den Prüfmaßstab bildenden Rechtsquellen EU-GRCh, EMRK und allgemeine Grundsätze - Terminologische GrundlagenTeil 1: Grundsätzliche Anwendbarkeit strafrechtlicher Verfahrensgarantien im europäischen KartellverfahrenAufbau von strafrechtlichen Verfahrensgarantien sowie Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit - Art. 6 EMRK - Anwendungsvoraussetzung »strafrechtliche Anklage« - Art. 41 EU-GRCh - Anwendungsvoraussetzung »Angelegenheiten von Organen der Europäischen Union« - Art. 47 EU-GRCh - Anwendungsvoraussetzung »Verletzung in eigenen Rechten« - Art. 48 EU-GRCh - Anwendungsvoraussetzung »Angeklagter« - Fazit: Grundsätzliche Anwendbarkeit strafrechtlicher Verfahrensgarantien in KartellbußgeldverfahrenTeil 2: Grundlegungen für die Bestimmung des Verfahrensgarantieniveaus in Verwaltungssanktionsverfahren gegen UnternehmenKeine grundsätzliche Unzulässigkeit von administrativen Sanktionsverfahren gegen Unternehmen - Bestimmung des Begriffs der Strafrechtsähnlichkeit - Auslegungsmethoden für die Bestimmung des strafverfahrensgarantierechtlichen Mindestschutzes - Zu berücksichtigende unternehmensspezifische Faktoren bei der Anwendung strafrechtlicher VerfahrensgarantienTeil 3: Vereinbarkeit des europäischen Kartellrechts mit strafrechtlichen VerfahrensgarantienZulässigkeit vorgeschalteter Verwaltungssanktionsverfahren trotz Anspruch auf Entscheidung durch ein Gericht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Anspruch auf Ladung und Befragung von Zeugen - Öffentlichkeitsgrundsatz - Unschuldsvermutung - Nemo-tenetur-Grundsatz - Anspruch auf nachgelagerte gerichtliche Kontrolle - Anspruch auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist - Gesamtfazit zur Einhaltung strafrechtsähnlicher Verfahrensgarantien im europäischen KartellrechtTeil 4: Gesamtfazit und Reformvorschläge für das europäische KartellverfahrenReformvorschläge im Rahmen der bestehenden Regelungen der Art. 101 und 103 AEUV - Gesamtfazit: Vereinbarkeit des europäischen Kartellverfahrens mit Art. 6 EMRK und den korrespondierenden Garantien der EU-GRCh unter der Voraussetzung eines höheren VerfahrensgarantieniveausZusammenfassende ThesenLiteraturverzeichnisUrteils- und EntscheidungsverzeichnisMaterialienverzeichnisSachverzeichnis Florian Henn studied law at Bucerius Law School in Hamburg and at Université Paris 1 Panthéon Sorbonne in Paris. Complementing the research for his thesis (University of Basel), he worked for two international law firms as a legal assistant. He then joined Deutsche Lufthansa AG in 2017. Since April 2018 Florian Henn steers the company's activities related to the »future of work«. "Die Dissertation von Florian Henn überzeugt mit klaren dogmatischen Herleitungen und einer leserfreundlichen Schreibweise mit einer Vielzahl von wertvollen Verweisen. Inhaltlich weist die Arbeit einen hohen Praxisbezug auf und schliesst gleichzeitig wesentliche wissenschaftliche Lücken - ein Spagat, der nicht leicht zu bewerkstelligen ist." Michael Jutzeler, in: sic! 11/2019



