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Description
(Short description)
Fritz Schulzens Parömie "Das Volk des Rechts ist nicht das Volk der Gesetze" bildet nach wie vor das Paradigma der römischrechtlichen Forschung. Dabei sind - wie Dario Mantovani 2012 gezeigt hat - gewichtige Argumente gegen diese These vorzubringen. Ulrike Babusiaux hat Mantovanis Beweisführung ins Deutsche übertragen, um die Auseinandersetzung mit der zentralen Frage der Gesetze im römischen Privatrecht auch im deutschen Sprachraum zu fördern.
(Text)
Das römische Recht gilt als Juristenrecht; dieses Paradigma wurde durch Giovanni Rotondi und Fritz Schulz zu Beginn des 20. Jahrhunderts begründet. In seiner 2012 auf Italienisch erschienenen Studie hat Dario Mantovani (Pavia) dieses Paradigma in Frage gestellt. Seine Argumentation baut dabei sowohl auf der römischen Selbstsicht als auch auf der für die heutige Forschung greifbaren Überlieferung auf und untersucht abschließend die geistesgeschichtlichen Grundlagen, welche die These von der Gesetzeslosigkeit prägten. Um die Aufmerksamkeit für Mantovanis Überlegungen zu verstärken, hat es Ulrike Babusiaux (Zürich) unternommen, den Text ins Deutsche zu übertragen. Neben dieser Übersetzung enthält der Band einen Nachtrag Mantovanis sowie eine aktualisierte Besprechung des Beitrags durch Jakob Stagl (Santiago de Chile). Das Buch bietet damit ein Kompendium zum Stand der Frage und soll dadurch neue Forschungsperspektiven eröffnen.
(Table of content)
Ulrike Babusiaux: VorwortDario Mantovani: Legum multitudo. Die Bedeutung der Gesetze im römischen PrivatrechtI. Thema und Methode der UntersuchungII. Die Masse der leges publicae aus Sicht der ZeitgenossenIII. Die von Rotondi individualisierten leges publicae des Privatrechts und die Auswahl der Informationen in den QuellenIV. Eine Bestandsaufnahme der namentlich in juristischen und literarischen Quellen zitierten leges publicae des PrivatrechtsV. Die leges publicae in den Werken der JuristenVI. Leges publicae und interpretatio der JuristenVII. Geschichte der Historiographie: Die leges publicae und das römische Privatrecht zwischen römischem Recht, allgemeiner Rechtslehre und RechtssoziologieEpilogAddendum: Zur Kritik Gianni Santuccis: Argumentorum inopia - Zu Santuccis Umgang mit den Quellen zur legum multitudo -Von Santucci nicht gewürdigte Ergebnisse des HauptteilsJakob Fortunat Stagl: Nachwort - Juristenrecht oder Gesetzesrecht?1. Das Volk des Rechts2. Die Delegifizierungsthese Mantovanis3. Die perspektivische Verkürzung unserer Sicht der Römer4. Das Volk der GesetzeLiteratur- und QuellenverzeichnisQuellenverzeichnis
(Text)
»Legum multitudo«According to a paradigm established by Giovanni Rotondi and Fritz Schulz at the beginning of the 20th century, Roman private law is not determined by statutes (leges) but rather by the legal doctrine and jurisprudence. As shown by Dario Mantovani in 2012, there are strong arguments against this thesis as it appears to have as its premise that in private law matters social mores are the primary source of law. Ulrike Babusiaux translated Mantovani's reasoning to German in order to promote a wider discussion of his ground-breaking insights.